Rz. 1623
Kommt der RVT seinen Aufgaben (Regress und Anlage des regressierten Geldes; sozialrechtliche Pflicht zum Einzug und zweckentsprechender Verwendung der Beiträge) nicht ordnungsgemäß nach, dürfen dem verletzten Versicherten keine Rechtsnachteile entstehen. Der RVT haftet insbesondere im Falle einer unzureichenden Geltendmachung des Beitragsregresses bei subjektiv vorwerfbarem Verhalten nach Maßgabe der § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtshaftungsanspruch).[1032]
Rz. 1624
Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch und der Folgenbeseitigungsanspruch des allgemeinen Verwaltungsrechts sind dabei keine Rechtsmittel i.S.v. § 839 III BGB.[1033]
Rz. 1625
Nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg[1034] hat, wenn der RVT Ersatzansprüche aus § 119 SGB X hat verjähren lassen und der Geschädigte deshalb eine geringere Altersrente erhält, dieser gegen den RVT keinen Herstellungsanspruch. Nachdem der BGH[1035] eine Amtshaftungsklage nicht deshalb ausgeschlossen für ausgeschlossen hält, weil ein etwaig gegebener Herstellungsanspruch vom Geschädigten nicht geltend gemacht worden ist, verbleibt einem Geschädigten nach Auffassung des LSG letztlich nur der Amtshaftungsanspruch gegen den RVT.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen