a) Beitrag
Rz. 1724
Anders als in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten die Versorgungswerke der freien Berufe keinen aus allgemeinen Steuermitteln finanzierten Bundeszuschuss. Die Versorgungswerke finanzieren die von ihnen zu erbringenden Leistungen regelmäßig nicht nach dem Umlageverfahren, sondern bilden eine Kapitalrücklage, aus der die späteren Leistungen bewirkt werden.
Rz. 1725
Den Beitrag zum Versorgungswerk trägt das Mitglied selbst. Abhängig Beschäftigte haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge in demjenigen Umfange, wie der Arbeitgeber Beiträge an den gesetzlichen RVT hätte zahlen müssen, § 172 II SGB VI. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich neu festgesetzt und orientiert sich häufig am Bemessungssatz der gesetzlichen Rentenversicherung.
Rz. 1726
Zu beachten ist, dass im Einzelfall auch SVT zur Beitragsleistung an das Versorgungswerk verpflichtet sein können (siehe § 173 SGB III [früher § 207 SGB III a.F., § 166b AFG]).
b) § 119 SGB X
Rz. 1727
§ 119 SGB X findet auf die berufsständischen Versorgungswerke keine Anwendung. Den Trägern der berufsständischen Versorgung steht kein § 119 SGB X vergleichbarer Regressanspruch auf Ersatz der ihnen entgehenden, für den Verletzten zu entrichtenden, Beiträge zu. Dieses gilt auch im Fall der befreiten Mitgliedschaft gemäß § 6 SGB VI. Der Verletzte muss selbst dafür Sorge tragen, dass seine Beitragsverluste in der berufsständischen Versorgung oder die Leistungsminderungen in der Zukunft ausgeglichen werden.
Rz. 1728
Werden Kindererziehungszeiten in der berufsständischen Versorgung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, sind diese (in verfassungskonformer Auslegung des § 56 IV Nr. 2 SGB VI) in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Damit wird zwar (dem Grunde nach) die Zuständigkeit der DRV für Beitragsregresse nach § 119 SGB X begründet; ein Anspruch der DRV der Höhe nach besteht aber nur insoweit, als Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) der gesetzlichen Rentenversicherung unfallbedingt entgehen. Hier steht die Versicherung in der berufsständischen Versorgung aber einem Regress nach § 119 SGB X in aller Regel entgegen.
c) Schadensausgleich
Rz. 1729
Während des Bezuges von Sozialleistungen bleibt die Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgung regelmäßig erhalten. Soweit durch geringere Beitragszahlungen Versorgungseinbußen entstehen, hat der Ersatzpflichtige diese (erst später eintretende) Rentenminderung auszugleichen. Besteht während der Zeit unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Möglichkeit zur freiwilligen Beitragszahlung an das berufsständische Versorgungswerk, hat der Schädiger diese (Mehr-)Beiträge zu ersetzen, wenn dieses wirtschaftlich sinnvoll ist.