Rz. 1304

Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) sind ebenso wenig wie Leistungen der Lebensversicherung auf den Schaden anzurechnen.

 

Rz. 1305

Sofern man unfallkausale Prämienzuschläge überhaupt als erstattungsfähig annimmt,[814] sind Leistungen der BUZ dann auf einen unfallbedingten Verdienstausfallschaden anzu­rechnen.[815]

[814] LG Wuppertal v. 25.10.1996 – 10 S 199/96 – SP 1997, 9 (Der Risikozuschlag in der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung stellt keine ersatzfähige Schadensposition dar, weil er weder adäquat-kausale Folge des schadenbegründenden Ereignisses ist noch der Beseitigung der Schadenfolge dient).
[815] So zur Krankentagegeldversicherung BGH v. 15.5.1984 – VI ZR 184/82 – MDR 1985, 38 = NJW 1984, 2627 = r+s 1984, 243 = VersR 1984, 690 = zfs 1984, 269.

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