Rz. 1304
Leistungen einer privaten Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) sind ebenso wenig wie Leistungen der Lebensversicherung auf den Schaden anzurechnen.
Rz. 1305
Sofern man unfallkausale Prämienzuschläge überhaupt als erstattungsfähig annimmt,[814] sind Leistungen der BUZ dann auf einen unfallbedingten Verdienstausfallschaden anzurechnen.[815]
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