a) Methodik
Rz. 269
Einem in seinem Erwerbsleben durch ein schädigendes Ereignis betroffenen abhängig Beschäftigten sind nur seine Nettoeinbußen zu ersetzen. Anspruch auf Zahlung der hypothetischen Steuern und Sozialabgaben, die ja an Dritte weiterzuleiten gewesen wären, besteht für den Geschädigten selbst nicht.
Rz. 270
Zur Berechnung werden mehrere Methoden vorgeschlagen:
▪ |
Bei der Bruttolohnmethode werden, ausgehend vom Bruttolohn, im Wege des Vorteilsausgleiches u.a. Steuern und Sozialabgaben (brutto) abgezogen, |
▪ |
bei der modifizierten Nettolohntheorie ist bereits der Ausgangspunkt das fiktive Nettoeinkommen nach vorherigem Abzug von Steuern und Sozialabgaben. |
Rz. 271
Beide Methoden dürfen allerdings bei der Abrechnung nicht miteinander vermengt werden, da dieses unausweichlich zu falschen Ergebnissen führt (siehe auch Rn 294).
Rz. 272
Die frühere Aussage des BGH, bei korrekter Anwendung der vorgenannten Theorien (Bruttomethode, modifizierte Nettomethode) kämen beide Berechnungsmethoden zu gleichen Ergebnissen, lässt sich (wie Langenick zutreffend aufzeigt) nicht allgemein aufrecht erhalten: Nicht nur bei Mithaftung, sondern vor allem aber, wenn Sozialversicherungsleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztenrente, Erwerbsminderungsrente) einbezogen werden, erweist sich die Bruttolohnmethode als fehlerträchtig. Für die praktische Abwicklung ist letztlich nur die modifizierte Nettolohnmethode die einzig verlässliche, brauchbare und korrekte Ergebnisse liefernde Methode. Dieser Auffassung ist auch der BGH beigetreten: Das Bruttoeinkommen kann zwar der rechnerische Ausgangspunkt sein, es ist dann aber auf die konkreten Verhältnisse des Geschädigten hinsichtlich der Belastung durch Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und hinsichtlich der Vorteile, die sich aufgrund von Lohnersatzleistungen der Drittleistungsträger ergeben, abzustellen. Der BGH betont ausdrücklich, dass eine pauschalisierende Betrachtung insbesondere bei abhängig Beschäftigten vielfach zu falschen Ergebnissen führt.
Rz. 273
Gerechnet wird – unabhängig vom rechtlich jeweils gewählten Weg – im Ergebnis stets wie folgt:
Rz. 274
Übersicht 4.7: Berechnung brutto – netto
Lohn- und Gehaltsfortzahlung des Arbeitgebers |
brutto (siehe § 5 Rn 268 ff.) |
Lohneinbuße eines unselbstständigen Arbeitnehmers |
netto |
Beamte |
brutto |
netto, soweit (vor allem nach vorzeitiger Pensionierung) der Beamte selbst Minderverdienste verfolgt |
Selbstständige |
brutto oder netto (siehe auch § 5 Rn 130) aber stets systemkonform |