(a) Leistungen
Rz. 675
Es werden Barleistungen und Sachleistungen erbracht.
Rz. 676
Es stellen sich die Fragen,
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welche Leistungen kongruent sind, |
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und wie man aufteilt, wenn eine "Familie" von der Agentur unterstützt wird. |
(aa) Barleistung
Rz. 677
Die Barleistung ist personenbezogen. Daher ist für die Kongruenzprüfung nur auf die Person des Verletzten abzustellen.
(bb) Sachleistung
Rz. 678
Die Sachleistung (z.B. Miete) berücksichtigt nicht nur den Verletzten, sondern auch dessen Umfeld (Familie, Mitbewohner).
Rz. 679
Auch wenn der Verletzte der Alleinverdiener (Zusatzeinkommen) war, ist nicht,die Gesamtleistung schadenkongruent. Anonsten kommt dann der hauswirtschaftlichen Leistung der Mitbewohner kein angemessenes Gewicht zu. Die Sachleistung an die Haushaltsangehörigen/Familienmitglieder ist nach Kopfanteilen zu verteilen (ähnlich der Rechtsprechung zum Haushaltsführungsschaden). Kongruenz besteht dann nur entsprechend dem Kopfanteil.
(b) Aktivlegitimation
(aa) Rechtsposition der Arbeitsgemeinschaft
Rz. 680
Eine Arbeitsgemeinschaft (Arge) nach § 44b SGB II ist in Anlehnung an die von der Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze im Zivilprozess rechts- und parteifähig.
Rz. 681
§ 116 SGB X seit 1.8.2006
(1) …
…
(10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Rz. 682
Es ist rechtlich zweifelhaft, ob der Forderungsübergang nach § 116 X SGB X auch für die Arge gilt. Rein vorsorglich sollte versucht werden, von der Arge eine Abtretung der zuständigen Regionaldirektion der Arbeitsverwaltung (früher Landesarbeitsamt) zu erhalten.
(bb) Forderungsübergang im Unfallzeitpunkt
Rz. 683
Forderungsübergang für ALG I-Leistung erfolgt, wenn im Unfallzeitpunkt AV-Beiträge bereits entrichtet sind, ansonsten erst mit der Zahlung des ersten AV-Beitrages.
Rz. 684
Forderungsübergang für ALG II erfolgt, wenn zuvor bereits ALG I bezogen wurde (und für ALG I-Leistung der Regress zuvor bereits gegeben war) (ALG II steht insofern in der Rechtsnachfolge zu ALG I).
(c) Systemänderung
Rz. 685
Der Gesetzgeber wollte ein "neues Leistungssystem" durch "Herstellung einer neuen Ordnung auf dem Arbeitsmarkt" begründen. Die Zusammenführung zum ALG II setzt allerdings altbekannte Leistungen (Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe) fort, so dass hier die Rechtsaspekte der Systemänderungen mit ihren Ausschlusswirkungen gegenüber einem Forderungsübergang auf den Sozialträger nicht zum Tragen kommen.
Rz. 686
Anderes gilt, soweit Leistungen und Sozialversicherungspflichten gerade auch im Bereich der Rentenpflichtversicherung neu geschaffen wurden. Hier ist eine Systemänderung anzunehmen mit der Konsequenz, dass Abfindungsvergleiche den Anspruch der Drittleistungsträger ausschließen.