Rz. 1306
Zum Thema
Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MBKT), abgedr. bei Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, S. 1886 (MBKT 94); Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010, Teil III, J.II., S. 2143 (MB/KT 2009).
Musterbedingungen für die Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009), abgedr. bei Prölss/Martin, 28. Aufl. 2010, Teil III, J.I., S. 2097 (MB/KT 2009).
a) Altersrentenbezug
Rz. 1307
Der Anspruch auf Leistungen der privaten Krankentagegeldversicherung (§ 192 V VVG) endet bedingungsgemäß (siehe § 1 II 2 MB/KT 2009), wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Das Versicherungsverhältnis endet mit Bezug von Leistungen der Altersversorgung (§ 15 I lit. c MB/KT 2009), manche Tarife sehen auch Begrenzungen auf konkrete Lebensjahre vor (siehe § 196 VVG).
Rz. 1308
Der Anspruch auf Leistungen der privaten Krankenhaustagegeldversicherung (§ 192 IV VVG) endet bedingungsgemäß (siehe § 1 II 2 MB/KK 2009), wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht.
b) Arbeits- bzw. Berufsunfähigkeit
Rz. 1309
Der Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld setzt die ärztliche Feststellung der vollständigen (100 %) Arbeitsunfähigkeit voraus (siehe § 1 III MB/KT 2009). Der zugrunde zu legende ärztliche Befund kann nicht rückwirkend getroffen oder später nachgeholt werden.
Rz. 1310
Das Krankentagegeld endet mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (vgl. § 15 lit. a MBKT 94, § 15 I lit. b MB/KT 2009). Der Bezug einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente aus privatrechtlichem oder sozialrechtlichem Versicherungsverhältnis steht dem Anspruch auf Krankentagegeld entgegen.
Rz. 1311
Die Krankentagegeldversicherung für Erwerbstätige endet nicht ohne weiteres mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte auch bei einer Gesundung von einer neuen Tätigkeit Abstand genommen hätte oder seine Bemühungen um die Aufnahme einer solchen Tätigkeit gescheitert wären.
Rz. 1312
Soweit Krankentagegeld wirksam mit dem Verletztengeld verrechnet wird, geht der Forderungsübergang nach § 116 SGB X jeglicher Regressmöglichkeit der privaten Krankenversicherung vor.
c) Summenversicherung, Schadenversicherung
Rz. 1313
Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung sind, wenn der private Versicherungsträger diese nicht als Schadenversicherung i.S.v. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) ausgestaltet hat, Summenversicherungen. Dies bedeutet, dass zum einen ein Forderungsübergang auf den privaten Krankenversicherer nicht stattfindet und zum anderen deren Leistungen nicht auf den Ersatzanspruch anzurechnen sind.
Rz. 1314
Hat der private Versicherungsträger diese Versicherungen als Schadensversicherung i.S.v. § 67 VVG a.F./§ 86 VVG ausgestaltet, erfolgt bei der Krankentagegeldversicherung eine Anrechnung auf die Verdienstausfallansprüche des Verletzten, bei der Krankenhaustagegeldversicherung zusätzlich eine Anrechnung auf die Heilkosten und vermehrten Bedürfnisse (z.B. Besuchskosten).
Rz. 1314a
Krankentagegeld ist auf Leistungen der Ertragsausfallversicherung nicht zu verrechnen.