Rz. 568
Die von der Arbeitsverwaltung genutzten Abtretungserklärungen sind nichtig (unabhängig vom Unfalldatum und dem anzuwendenden Zessionsrecht): Soweit der gesetzliche Forderungsübergang (§ 127 AFG, § 116 X SGB X) reicht, gilt dieser; soweit darüber hinaus Leistungen erwartet und abgetreten werden sollen, ist die Abtretung unzulässig (ergänzend siehe § 2 Rn 159 f.).[369]
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