Rz. 931
Als JAV gilt grundsätzlich der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkünfte (§ 15 SGB IV) des Verletzten in den letzten 12 Kalendermonaten vor dem Unfallmonat (§ 82 I 1 SGB VII). Der JAV errechnet sich nicht nur aus dem Einkommen derjenigen Beschäftigung oder Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignete;[562] zu berücksichtigen sind auch weitere Einnahmen z.B. aus Nebenbeschäftigungen:[563] Entscheidend ist nur, dass alle Tätigkeiten (z.B. Putzfrau, Lagertätigkeit, Zeitungsbote, Taxifahrer,[564] Nebenerwerbslandwirt[565]) in der gesetzlichen Unfallversicherung – freiwillig oder gesetzlich – versichert sind.
Rz. 932
Auf den Schadenersatzanspruch ist die Gesamtleistung der gesetzlichen Unfallversicherung (berechnet aus dem kumulierten JAV von – unfallversicherter – Neben- und Haupttätigkeit, unabhängig davon, ob es sich um selbstständige oder abhängige Beschäftigung handelt) zu verrechnen und nicht nur mit demjenigen Anteil, der auf den Unfallbetrieb entfällt.[566]
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