Rz. 601

Für Unfälle vor dem 1.7.1983 gilt § 127 AFG a.F. Da der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung dabei erst mit Bewilligung der Leistung erfolgt, können Handlungen des unmittelbar Verletzten (Abfindung, Quotenvereinbarung, Verjährung) auch den Forderungsübergang und damit die Forderungsberechtigung der Arbeitsagentur beeinträchtigen (siehe § 16 Rn 35 ff.).

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