Rz. 97
"Scheinselbstständige" sind lediglich falsch betitelte, tatsächlich aber abhängig beschäftigte, Arbeitnehmer. Sie sind rechtlich den Arbeitnehmern nicht nur gleichgestellt, es sind vielmehr "echte" Arbeitnehmer.
Rz. 98
Kündigt ein Betriebsinhaber ein aus seiner Sicht freies Mitarbeiterverhältnis, betrachtet sich der Gekündigte jedoch als Arbeitnehmer, ist dieses vor den Arbeitsgerichten und nicht vor den Zivilgerichten zu klären.[68]
Rz. 99
Die Beurteilung der Scheinselbstständigkeit ist nicht davon abhängig, dass der Verletzte vor dem Schadenereignis (möglicherweise fälschlich) steuer- und sozialrechtlich anders behandelt wurde.[69]
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