Rz. 1026
Der Anspruchsausschluss für Personenschäden beschränkt sich nicht nur auf diejenigen Ansprüche, denen deckungsgleiche Soziallleistungen gegenüberstehen, die den Schaden kompensieren,[634] sondern erstreckt sich auf jeglichen Personenschaden.
Zum ausgeschlossenen Personenschaden zählen neben Heilkosten,[635] verletzungsbedingt beschädigte Kleidung[636] vermehrten Bedürfnissen, Verdienstausfall[637] und Haushaltsführungsschaden auch Schmerzensgeld (§ 253 II BGB, § 847 BGB a.F.)[638] und entgangene Dienste. Aufwendungen wegen entgangenen Urlaubs[639] und Reisestornokosten[640] sind ebenfalls ausgeschlossen und nicht ersatzfähig.
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