Rz. 1419

§ 119 I 1 Hs. 1 SGB X begründet keinen Beitragsanspruch des SVT, sondern regelt den Übergang eines vorhandenen Beitragsanspruchs des Geschädigten. Die Forderung nach § 119 SGB X setzt dazu einen Schadenersatzanspruch des Verletzten voraus.

 

Rz. 1419a

Auch Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) begründen einen Regressanspruch.[887] Bei Ansprüchen nach dem Nato-Truppenstatut wirkt die Schadenmeldung des Verletzten fristwahrend i.S.v. Art. 6 IV NTS-AG zugunsten der beteiligten Versicherungsträger.[888]

 

Rz. 1420

Aufwendungsersatzansprüche (z.B. GoA, § 110 SGB VII) sind nicht anspruchsbegründend.[889]

 

Rz. 1421

Der Regress des Beitragsschadenersatzes nach § 119 SGB X richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen und ist daher vor den Zivilgerichten zu klären.[890]

[887] OLG Frankfurt v. 17.3.2005 – 1 W 7/05 – NVwZ-RR 2007, 63 (Amtshaftung [Art. 34 GG, § 839 BGB] wegen rechtswidriger Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung durch die Ausländerbehörde und daraus resultierender Arbeitslosigkeit. Der Schadenersatzanspruch umfasst auch den durch die rechtswidrige Versagung der Aufenthaltserlaubnis verursachten Verdienstausfall.).
[888] OLG Frankfurt v. 29.7.1993 – 15 U 231/91 – HVBG-INFO 1994, 1513 = SozVers 1993, 305 (Nach einem durch einen Angehörigen der in der BRD stationierten NATO-Truppen verursachten Verkehrsunfall wirkt eine vom Beschäftigten gegenüber dem zuständigen Amt für Verteidigungslast abgegebene umfassende Schadenmeldung i.S.d. NTS-AG Art. 6 auch zugunsten des SVT. Unabhängig davon läuft für den SVT hinsichtlich der übergangenen Ansprüche eine eigene Frist, die mit der Kenntnisnahme des SVT vom Unfallereignis beginnt. Als Anmeldung i.S.d. NTS-AG Art. 6 I reicht die Anmeldung "aller übergegangener Ansprüche nach §§ 116 bis 119 SGB X dem Grunde nach" aus. Der Geltendmachung weiterer Schadenfolgen steht dann die Ausschlussregelung des NTS-AG Art. 6 I auch dann nicht entgegen, wenn diese sich erst später konkretisieren.); OLG Oldenburg v. 3.12.2004 – 6 U 54/04 – NJW-RR 2005, 617 = OLGR Oldenburg 2005, 689: ""Ausgehend vom Sinn des Art. 6 NTS-AG wirkt die Anmeldung eines Unfallschadens durch den Verletzten mit allen seinen möglichen Folgen stets auch für den Legalzessionar, denn die Streitkräfte werden durch die Bundesrepublik dadurch hinreichend in die Lage versetzt, sich sofort ein ungefähres Schadenbild zu machen und mit einiger Sicherheit überschlagen zu können, welche Schadensleistungen sie insgesamt voraussichtlich erbringen müssen. Im Falle der Anmeldung des Gesamtschadens durch den Verletzten ist eindeutig erkennbar, dass alle Schadenfolgen geltend gemacht werden, selbst wenn die Ansprüche sofort oder später auf andere Rechtsträger übergegangen und insoweit nur noch ein anderer Rechtinhaber "Anspruchsberechtigter" ist oder geworden ist (so BGH VersR 1962, 91 zu Art. 8 Abs. 6 FinVetr., OLG Düsseldorf VersR 1976, 391, 392). Der Forderungsübergang auf die Klägerin nach §§ 116, 119 SGB X unmittelbar im Zeitpunkt des Unfalles steht damit der Anmeldung durch den Versicherungsnehmer der Klägerin nicht entgegen. Sinn und Zweck des Art. 6 NTS-AG ist durch die Anmeldung des Schadens durch den Versicherungsnehmer genüge getan. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein anderer der formal allein "Anspruchsberechtigte" ist oder wird, ist demgegenüber von nicht entscheidungserheblicher Bedeutung. Zweck dieser Regelung ist allein, die Feststellung und Erledigung von Schadensfällen zu beschleunigen. Aus diesem Grunde ist es für die Frage des Ausschlusses von Ansprüchen unerheblich, ob sie von dem Geschädigten oder dem Legalzessionar geltend gemacht werden. Wesentlich ist, dass der Beklagten innerhalb der Frist der Gesamtschaden gemeldet wird."" Siehe auch Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, § 12b StVG Rn 13a.
[889] Geigel-Plagemann, Kap. 30 Rn 139.
[890] LSG Nordrhein-Westfalen v. 17.1.2003 – L 13 RJ 3/99 – juris. Siehe auch BGH v. 18.12.2007 – VI ZR 278/06 – BGHReport 2008, 435 = DAR 2008, 200 (nur Ls.) = FamRZ 2008, 685 = MDR 2008, 383 = NJW 2008, 1961 = NJW-Spezial 2008, 137 = NZV 2008, 392 = r+s 2008, 174 = SP 2008, 141 = VersR 2008, 513 = VRS 114, 223 = zfs 2008, 261, BGH v. 2.12.2003 – VI ZR 243/02 – MDR 2004, 573 (nur Ls.) = NJW-RR 2004, 595 = NZV 2004, 249 = r+s 2004, 175 = SVR 2004, 312 (nur Ls.) (Anm. Engelbrecht) = SVR 2004, 352 (Anm. Engelbrecht) = VersR 2004, 492 = VRS 106, 365.

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