Rz. 1419
§ 119 I 1 Hs. 1 SGB X begründet keinen Beitragsanspruch des SVT, sondern regelt den Übergang eines vorhandenen Beitragsanspruchs des Geschädigten. Die Forderung nach § 119 SGB X setzt dazu einen Schadenersatzanspruch des Verletzten voraus.
Rz. 1419a
Auch Amtshaftungsansprüche (§ 839 BGB, Art. 34 GG) begründen einen Regressanspruch.[887] Bei Ansprüchen nach dem Nato-Truppenstatut wirkt die Schadenmeldung des Verletzten fristwahrend i.S.v. Art. 6 IV NTS-AG zugunsten der beteiligten Versicherungsträger.[888]
Rz. 1420
Aufwendungsersatzansprüche (z.B. GoA, § 110 SGB VII) sind nicht anspruchsbegründend.[889]
Rz. 1421
Der Regress des Beitragsschadenersatzes nach § 119 SGB X richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen und ist daher vor den Zivilgerichten zu klären.[890]
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