Rz. 351
Übersicht 4.10: Überleitungsnormen zugunsten des Arbeitgebers
Unfalldatum | Überleitungsnorm | ||
---|---|---|---|
1. – 6. Woche | ab 7. Woche | ||
vor 1.6.1994 | Arbeiter: Angestellte: Auszubildende: |
§ 4 LFZG Abtretung Abtretung |
Abtretung |
ab 1.7.1994 | § 6 EFZG |
Rz. 352
Die zum Verdienstausfall kongruente Schadenersatzforderung geht nach § 6 EFZG (in Altfällen § 4 LFZG[265]) auf den Arbeitgeber, beschränkt auf den 6-Wochenzeitraum, kraft Gesetzes zeitgleich mit der Arbeitgeberleistung (= tatsächliche Lohnzahlung) über, beschränkt aber stets auf den tatsächlich gezahlten Betrag (brutto).
Rz. 353
Soweit Arbeitnehmer aufgrund von Spätschäden erkranken und Lohnfortzahlung erhalten, ist für Schadenfälle bis zum 31.5.1996 weiterhin § 4 LFZG (und nicht § 6 EFZG) anzuwenden. Das bedeutet, dass in Altfällen (Unfalltag vor dem 1.6.1996) nur bei Arbeitern, nicht aber bei damaligen Angestellten und Auszubildenden, ein gesetzlicher Forderungsübergang (für die ersten 6 Wochen) gilt. Angestellte müssen also ihren Ersatzanspruch an den Arbeitgeber abtreten.
Rz. 354
Soweit jenseits der 6-wöchigen Fortzahlung Arbeitgeberleistungen erbracht werden, bedarf es zum Forderungswechsel auf den Arbeitgeber einer Abtretung. Die Abtretung darf (analog § 6 III EFZG) nicht zu einer Schlechterstellung des Arbeitnehmers führen; weder das Angehörigenprivileg[266] noch das Quotenvorrecht[267] des Arbeitnehmers dürfen umgangen werden.
Rz. 355
Satzungen, Tarifverträge und Individualarbeitsverträge können mangels Bestimmtheit, Verfügungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht keine wirksame antizipierte Abtretung enthalten, sondern allenfalls die Verpflichtung zur Abtretung. Zu einer Abtretung kann der Arbeitnehmer einzel- oder tarifvertraglich verpflichtet sein, soweit Kongruenz zum Verdienstausfall besteht; seine Verpflichtung folgt dabei auch aus einer Nebenpflicht des Anstellungsvertrag und letztlich dann analog § 255 BGB.[268] Die zivil- und arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Abtretung findet ihre Grenze in der Kongruenz ausschließlich zum Verdienstausfallschaden (§ 842 BGB)[269] (siehe auch § 2 Rn 151 ff.).
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