Rz. 351

 

Übersicht 4.10: Überleitungsnormen zugunsten des Arbeitgebers

Unfalldatum Überleitungsnorm
  1. – 6. Woche ab 7. Woche
vor 1.6.1994

Arbeiter:

Angestellte:

Auszubildende:

§ 4 LFZG

Abtretung

Abtretung
Abtretung
ab 1.7.1994 § 6 EFZG
 

Rz. 352

Die zum Verdienstausfall kongruente Schadenersatzforderung geht nach § 6 EFZG (in Altfällen § 4 LFZG[265]) auf den Arbeitgeber, beschränkt auf den 6-Wochenzeitraum, kraft Gesetzes zeitgleich mit der Arbeitgeberleistung (= tatsächliche Lohnzahlung) über, beschränkt aber stets auf den tatsächlich gezahlten Betrag (brutto).

 

Rz. 353

Soweit Arbeitnehmer aufgrund von Spätschäden erkranken und Lohnfortzahlung erhalten, ist für Schadenfälle bis zum 31.5.1996 weiterhin § 4 LFZG (und nicht § 6 EFZG) anzuwenden. Das bedeutet, dass in Altfällen (Unfalltag vor dem 1.6.1996) nur bei Arbeitern, nicht aber bei damaligen Angestellten und Auszubildenden, ein gesetzlicher Forderungsübergang (für die ersten 6 Wochen) gilt. Angestellte müssen also ihren Ersatzanspruch an den Arbeitgeber abtreten.

 

Rz. 354

Soweit jenseits der 6-wöchigen Fortzahlung Arbeitgeberleistungen erbracht werden, bedarf es zum Forderungswechsel auf den Arbeitgeber einer Abtretung. Die Abtretung darf (analog § 6 III EFZG) nicht zu einer Schlechterstellung des Arbeitnehmers führen; weder das Angehörigenprivileg[266] noch das Quotenvorrecht[267] des Arbeitnehmers dürfen umgangen werden.

 

Rz. 355

Satzungen, Tarifverträge und Individualarbeitsverträge können mangels Bestimmtheit, Verfügungsbefugnis bzw. Vertretungsmacht keine wirksame antizipierte Abtretung enthalten, sondern allenfalls die Verpflichtung zur Abtretung. Zu einer Abtretung kann der Arbeitnehmer einzel- oder tarifvertraglich verpflichtet sein, soweit Kongruenz zum Verdienstausfall besteht; seine Verpflichtung folgt dabei auch aus einer Nebenpflicht des Anstellungsvertrag und letztlich dann analog § 255 BGB.[268] Die zivil- und arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Abtretung findet ihre Grenze in der Kongruenz ausschließlich zum Verdienstausfallschaden (§ 842 BGB)[269] (siehe auch § 2 Rn 151 ff.).

[265] Das Gesetz über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall (Lohnfortzahlungsgesetz) v. 27.7.1969 BGBl I 1969, 94 wurde durch das EFZG (mit Ausnahme der §§ 10 ff. LFZG) m.W.v. 1.6.1994 (Unfalltag) ersetzt.
[266] Siehe ergänzend Jahnke "Verwandtenprivileg und Personenschadenregulierung" NZV 1995, 377 (380).
[267] Siehe zum Kfz-Mietrecht BGH v. 25.11.2009 – XII ZR 211/08 – DAR 2010, 85 = jurisPR-VerkR 8/2010 Anm. 4 (Anm. Revilla) = jurisPR-BGHZivilR 2/2010 Anm. 1 (Anm. Geisler) = MDR 2010, 202 = NJW 2010, 677 = r+s 2010, 105 = SP 2010, 376 = SVR 2010, 142 = VersR 2010, 671 = VRS 118, 200 = zfs 2010, 265 (Nach ständiger Rechtsprechung [BGH v. 17.12.1980 – VIII ZR 316/79 – VersR 1981, 349 m.w.N., BGH v. 20.5.2009 – XII ZR 94/07 – VersR 2009, 1123] ist der gewerbliche Vermieter von Kfz, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung verspricht, gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten. Nur dann genügt er seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen.).
[269] OLG Nürnberg v. 25.11.1993 – 2 U 1737/93 – SP 1994, 312; siehe auch OLG Düsseldorf v. 12.7.1991 – 22 U 23/91 – NJW-RR 1992, 164 (Geltendmachung des beim Arbeitgeber infolge Gehaltsfortzahlung entstandenen Schadens im Wege der Drittschadensliquidation ist nicht durch §§ 844 f. BGB ausgeschlossen).

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