aa) Cessio legis
Rz. 1800
Übersicht 4.33: Überleitung bei § 179 Ia SGB VI
Datum |
Überleitungsnorm |
bis 30.6.1983 |
entfällt |
bis 31.12.2000 |
entfällt |
ab 1.1.2001 |
§ 179 Ia SGB VI |
Rz. 1801
Die Änderung des § 179 SGB VI will gewährleisten, dass in den Fällen einer Drittschädigung, die dazu führt, dass der betroffene Geschädigte nur noch in einer Einrichtung für Behinderte beruflich tätig sein kann, die vom Bund und dem Kostenträger der Behinderteneinrichtung erstatteten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Schädiger regressiert werden können.
Rz. 1802
Dazu wurde in § 179 Ia SGB VI ein eigener Forderungsübergang statuiert, in dessen Anwendungsbereich dann die § 116 II bis VII, IX und §§ 117, 118 SGB X (also einschließlich der Pauschalisierungsmöglichkeit) entsprechend gelten (§ 179 Ia 3 SGB VI).
(1) Anspruchsberechtigung
(a) Bund
Rz. 1803
Soweit der Bund dem Einrichtungsträger Beiträge erstattet, geht die Forderung des Verletzten auf den Bund über, wobei die Geltendmachung der übergegangenen Forderung der nach Landesrecht bestimmten Stelle überantwortet ist (§ 179 Ia 1, 2 SGB VI).
Rz. 1804
Zur Verfahrensvereinfachung sollen die nach Landesrecht (für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung der in Werkstätten beschäftigten Behinderten) zuständigen Stellen den Regress durchführen und die ihnen vom Schädiger erstatteten Beträge mit den vom Bund angeforderten Mitteln verrechnen. Damit die vorgenannten Stellen überhaupt tätig werden können, muss der Kostenträger die notwendigen Daten erheben und an diese Stellen weiterleiten (§ 179 Ia 5 SGB VI).
(b) Kostenträger
Rz. 1805
Soweit nicht der Bund, sondern der Kostenträger Erstattungsleistungen vornimmt, geht die Forderung auf den Kostenträger über (§ 179 Ia 3 SGB VI).
Rz. 1806
Als Legalzession ist § 179 Ia SGB VI einer erweiternden Analogie auf andere Sozialversicherungsabgaben nicht zugänglich (siehe § 2 Rn 184 ff.).
Rz. 1807
Nach § 179 I 2 SGB VI erstatten die Kostenträger (i.d.R. SHT) der Einrichtung für Behinderte die von dieser auf der Grundlage des gezahlten Arbeitsentgelts abgeführten RV-Beiträge. Nach § 179 Ia 4 SGB VI ist auch in diesen Fällen der Regress des Kostenträgers gegen den Schädiger zulässig (entsprechend der in § 116 I 2 SGB X vorgesehenen Regelung für den Regress des Beitragsanteils des Sozialleistungsträgers).
(2) Haftungsgrundlage
Rz. 1808
(a) Schadenersatzanspruch
Rz. 1809
§ 179 Ia SGB VI entspricht § 116 I 1 SGB X und bezieht sich als spezielle Übergangsnorm ausschließlich auf die Beitragserstattungsleistungen des § 179 I SGB VI.
Rz. 1810
Wie nach § 116 SGB X geht auch nach § 179 Ia SGB VI "ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Bund über". Vorauszusetzen ist also, dass in der Person des Verletzten ein auf Erstattung von Rentenpflichtversicherungsbeiträgen gerichteter Schadenersatzanspruch als Folge des Haftpflichtgeschehens entstanden ist, der dann vom unmittelbar Verletzten auf den Bund übergehen kann.
(b) Kein Aufwendungsersatzanspruch
Rz. 1811
Vom Schadenersatzanspruch zu unterscheiden ist der Aufwendungsanspruch. Beim Aufwendungsersatz wird unabhängig von einer konkreten Prüfung eines eingetretenen Schaden der letztlich mittelbare Schaden des Dritten (nämlich desjenigen, der den Aufwand betreibt bzw. aufgrund eigener Leistungsverpflichtung betreiben muss) dem Erstattungsbegehren zugrunde gelegt.
Rz. 1812
Beim Regress von Sozialleistungsträgern ist der Aufwendungsersatz nur in § 110 SGB VII (für Unfälle bis zum 31.12.1996 § 640 RVO) – und zwar als eigener Anspruch des SVT und nicht als übergegangener Anspruch – vorgesehen. Die Begründung ist vor allem im Sanktionscharakter für grob fahrlässiges Schadenherbeiführung des Solidarmitgliedes der gesetzlichen Unfallversicherung (mit ursprünglich genossenschaftlicher Ausgestaltung) zu sehen. Außerhalb des Unfallversicherungsrechtes gibt es im Regressrecht keinen Aufwendungsersatz.
(c) Kongruenz
Rz. 1813
§ 179 Ia SGB VI ist § 116 I 1 SGB X nachgebaut, wobei allerdings der auf die Kongruenz hinweisende Teilsatz fehlt (… soweit dieser aufgrund des Schadenereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, "die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum beziehen". …). § 179 Ia SGB VI geht jedenfalls nicht über den durch § 116 SGB X gesteckten Rahmen hinaus.
Rz. 1814
Der Forderungsübergang von Schadenersatzansprüchen ist allgemein durch die sachliche und zeitliche Kongruenz eingeschränkt. Das Fehlen des Halbsatzes in § 179 Ia SGB VI führt nicht dazu, dass ein auf den gesamten Schaden sich erstreckendes Vorrecht des Bundes eingeführt werden sollte. Es handelt sich – wenn überhaupt – allenfalls um ei...