Rz. 1762
Inhaltlich fehlt es beim Regress der Krankenkasse wegen ihr entgehender KV-Beiträge auch nach der gesetzlichen Verschiebung von § 119 SGB X a.F. zu § 116 I 2 Nr. 2 SGB X n.F. an einer kongruenten Leistung der Krankenkasse.[1137] Der Regress der Krankenversicherung orientiert sich am fiktiven sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Verletzten (häufig "Bruttoeinkommen"), das dieser während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte.[1138]
Rz. 1763
Teilungsabkommen enthalten teilweise Regelungen zur Berechnung und Höhe.
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