Rz. 1762

Inhaltlich fehlt es beim Regress der Krankenkasse wegen ihr entgehender KV-Beiträge auch nach der gesetzlichen Verschiebung von § 119 SGB X a.F. zu § 116 I 2 Nr. 2 SGB X n.F. an einer kongruenten Leistung der Krankenkasse.[1137] Der Regress der Krankenversicherung orientiert sich am fiktiven sozialversicherungspflichtigen Einkommen des Verletzten (häufig "Bruttoeinkommen"), das dieser während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte.[1138]

 

Rz. 1763

Teilungsabkommen enthalten teilweise Regelungen zur Berechnung und Höhe.

[1137] Küppersbusch/Höher, Rn 626.
[1138] LG Deggendorf v. 10.2.2009 – 1 S 67/08 –. Ebenso Geigel-Plagemann, Kap. 30 Rn 134, Küppersbusch "Beitragsregreß nach §§ 116, 119 SGB X n.F." NZV 1992, 58. A.A.: Küppersbusch/Höher, Rn 626, der auf den üblichen Beitragssatz aus dem Krankengeld abstellt.

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