Rz. 439
Keine Sozialleistungen sind u.a. Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger nach §§ 102 – 105 SGB X.[303] So fallen Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander oder gegenüber der öffentlichen Hand (z.B. dem Bund) ebenso wenig unter diesen Begriff wie anderweitige finanzielle Belastungen. Die Bestimmung von Ausfall- und Zurechnungszeiten (z.B. §§ 58 ff. SGB VI), auch wenn diese letztlich die Leistungshöhe beeinflussen, ist weder Sach- noch Geldleistung.[304]
Rz. 440
Auch die Überantwortung der Ausführung von Aufgaben ("Outsourcing"), die der Sozialverwaltung obliegen (z.B. Tätigkeit von Berufshelfern), auf Dritte (z.B. Reha-Manager) ist keine Sozialleistung. Da ein Verletzter gegen den Ersatzpflichtigen keinen Anspruch auf Einschaltung eines Reha-Manager hat, besteht auch kein übergangsfähiger, kongruenter Ersatzanspruch des Verletzten (siehe § 12 Rn 5).
Rz. 441
Außerhalb von § 179 Ia SGB VI (der nur RV-Beiträge betrifft) besteht kein Regressrecht des SHT nach § 116 SGB X für während der Unterbringung in einer beschützender Werkstatt abgeführte (zu AV, KV und PV) Sozialversicherungsabgaben.[305]
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