Rz. 1654

 

§ 120 SGB X – Übergangsregelung[1082]

(4) Erhebungen, Verarbeitungen oder Nutzungen von Sozialdaten, die am 23. Mai 2001 bereits begonnen haben, sind binnen drei Jahren nach diesem Zeitpunkt mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Übereinstimmung zu bringen.

[1082] § 120 IV SGB X eingefügt durch Art. 8 § 2 Nr. 22 Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze v. 18.5.2001 BGBl I 2001, 904.

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