Rz. 1054
Zu beachten ist, dass der Versorgungsträger den Forderungsübergang auf sich nur unter Wahrung der Interessen des unmittelbar Verletzten geltend machen und eine dementsprechende Abtretungserklärung verlangen kann. Soweit (z.B. bei Mithaftung) die berufsständische Versorgung in Konkurrenz zu ihrem Mitglied tritt, wird man, sofern keine Regelung vorhanden ist, differenzieren müssen:
▪ | Nachdem sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 1542 RVO gegen ein Quotenvorrecht für Drittleistungsträger entschieden hat, scheidet in allen Fällen jedenfalls ein Anspruch des Versorgungsträgers auf vorrangige Befriedigung aus. |
▪ | Handelt es sich um eine befreite Mitgliedschaft (beispielsweise bei angestellten Ärzten oder Anwälten) i.S.v. § 6 SGB VI, wird man analog § 116 SGB X die relative Theorie anwenden müssen. Die Mithaftung schlägt sich dann entsprechend der gesetzlichen Wertung bei den Direktansprüchen verhältnismäßig ("relativ") nieder. |
▪ | War die verletzte Person nicht in der gesetzlichen Rentenversicherungversicherungspflichtig (und lag kein Befreiungstatbestand zugunsten einer berufsständischen Versorgung vor), wird man analog § 6 EFZG, § 67 VVG a.F., § 86 VVG, § 52 S. 3 BRRG a.F. ein Quotenvorrecht zugunsten des Verletzten annehmen müssen.[655] |
▪ | Reichen Haftungshöchst- oder Versicherungssumme nicht aus, steht dem Verletzten stets ein Befriedigungsvorrecht vor dem Träger der berufsständischen Versorgung zu. |
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