Rz. 1054

Zu beachten ist, dass der Versorgungsträger den Forderungsübergang auf sich nur unter Wahrung der Interessen des unmittelbar Verletzten geltend machen und eine dementsprechende Abtretungserklärung verlangen kann. Soweit (z.B. bei Mithaftung) die berufsständische Versorgung in Konkurrenz zu ihrem Mitglied tritt, wird man, sofern keine Regelung vorhanden ist, differenzieren müssen:

Nachdem sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 1542 RVO gegen ein Quotenvorrecht für Drittleistungsträger entschieden hat, scheidet in allen Fällen jedenfalls ein Anspruch des Versorgungsträgers auf vorrangige Befriedigung aus.
Handelt es sich um eine befreite Mitgliedschaft (beispielsweise bei angestellten Ärzten oder Anwälten) i.S.v. § 6 SGB VI, wird man analog § 116 SGB X die relative Theorie anwenden müssen. Die Mithaftung schlägt sich dann entsprechend der gesetzlichen Wertung bei den Direktansprüchen verhältnismäßig ("relativ") nieder.
War die verletzte Person nicht in der gesetzlichen Rentenversicherungversicherungspflichtig (und lag kein Befreiungstatbestand zugunsten einer berufsständischen Versorgung vor), wird man analog § 6 EFZG, § 67 VVG a.F., § 86 VVG, § 52 S. 3 BRRG a.F. ein Quotenvorrecht zugunsten des Verletzten annehmen müssen.[655]
Reichen Haftungshöchst- oder Versicherungssumme nicht aus, steht dem Verletzten stets ein Befriedigungsvorrecht vor dem Träger der berufsständischen Versorgung zu.
[655] Siehe zum Kfz-Mietrecht BGH v. 25.11.2009 – XII ZR 211/08 – DAR 2010, 85 = jurisPR-VerkR 8/2010 Anm. 4 (Anm. Revilla) = jurisPR-BGHZivilR 2/2010 Anm. 1 (Anm. Geisler) = MDR 2010, 202 = NJW 2010, 677 = r+s 2010, 105 = SP 2010, 376 = SVR 2010, 142 = VersR 2010, 671 = VRS 118, 200 = zfs 2010, 265 (Nach ständiger Rechtsprechung [BGH v. 17.12.1980 – VIII ZR 316/79 – VersR 1981, 349 m.w.N., BGH v. 20.5.2009 – XII ZR 94/07 – VersR 2009, 1123] ist der gewerbliche Vermieter von Kfz, der dem Mieter gegen Zahlung eines Entgelts nach Art einer Versicherungsprämie bei Unfallschäden Haftungsfreistellung verspricht, gehalten, diese Haftungsbefreiung nach dem Leitbild der Kaskoversicherung auszugestalten. Nur dann genügt er seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenden Verpflichtung, schon bei der Festlegung seiner allgemeinen Geschäftsbedingungen die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen.).

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