Rz. 903
Versichert ist nach § 8 II SGB VII (ebenso § 31 II BeamtVG) der Weg zwischen dem Ort der versicherten Tätigkeit und dem häuslichen Wirkungskreis.
(aa) Direkter Weg
Rz. 904
Versicherungsschutz besteht für den unmittelbaren und direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle.
Rz. 905
Der Weg zur Arbeit beginnt mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs und endet mit Erreichen des Betriebsgeländes; und umgekehrt. Die Grenze zum nicht mehr versicherten häuslichen Bereich bildet einerseits i.d.R. die Haustür (Außentür des Gebäudes) des vom Versicherten bewohnten Gebäudes, andererseits das Durchschreiten des Werktores bzw. der Außentür der Arbeitsstätte. Auf den Wegen innerhalb des Betriebsgeländes besteht Versicherungsschutz unter den Voraussetzungen des 8 I SGB VII (§ 548 RVO).
(bb) Fahrgemeinschaft
Rz. 906
Abweichungen vom Wege sind für Fahrgemeinschaften speziell zugelassen, § 8 II Nr. 2 lit. b SGB VII. Auch die Beschaffung von Arbeitsgerät ist geschützt, § 8 II Nr. 5 SGB VII.
Rz. 907
Für Fahrgemeinschaften ist die Sonderregelung des § 8 II Nr. 2 lit. b SGB VII (siehe auch § 550 II Nr. 2 RVO) hervorzuheben. Danach ist die Versicherung nicht ausgeschlossen, wenn der Versicherte vom unmittelbaren Weg abweicht, weil er mit anderen gemeinsam ein Fahrzeug von und zur Arbeitsstelle benutzt.
Rz. 908
Nicht erforderlich ist eine regelmäßige Fahrgemeinschaft. Auch bei einer nur gelegentlichen Mitnahme von berufstätigen oder versicherten Personen ist der Versicherungsschutz nicht ausgeschlossen.
Rz. 909
Nicht versichert ist, wer zwar mitfährt, eine Arbeit aber nicht aufnehmen will.
(cc) Umweg zwecks Kinderversorgung
Rz. 910
Der Unfallversicherungsschutz nach § 8 II Nr. 2 lit. a SGB VII setzt voraus, dass das Kind fremder Obhut mit der Handlungstendenz anvertraut wird, um die versicherte Tätigkeit ausüben zu können.
Rz. 911
Unterbricht ein Beschäftigter einen Betriebsweg, um sein mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebendes Kind wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen, unterliegt er hierbei – anders als bei einem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz – mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
(dd) Familienheimfahrt, Zweitwohnsitz
Rz. 912
Unfallversicherungsschutz besteht nach § 8 II Nr. 4 SGB VII auch für Familienheimfahrten bei 2. Wohnsitz. Auch Ledige können einen Zweitwohnsitz haben.
Rz. 913
Wohnung des Ehegatten und der Kinder ist regelmäßig die Familienwohnung.