Rz. 1935
Für Bundesbeamte setzt § 76 BBG § 87a BBG a.F. fort. Ob eine § 52 BRRG a.F. entsprechende Regelung in alle Länderbeamtengesetze übernommen ist, ist seit der Föderalismusreform konkret zu prüfen (siehe auch Rn 1842, Rn 1924).
Rz. 1936
Wird ein Beamter bzw. eine beihilfeberechtigte Person durch ein Haftpflichtgeschehen verletzt oder getötet und reicht die vom Haftpflichtigen zur Verfügung zu stellende Entschädigungsleistung nicht aus (auch bei voller Haftung sind oftmals Vorteilsausgleiche zu berücksichtigen), den Gesamtaufwand auf Seiten der anspruchsberechtigten Personen (Beamter, Dienstherr) auszugleichen, ist bei der Regulierung häufig die Quotenbevorrechtigung (siehe § 52 S. 3 BRRG a.F., § 76 S. 3 BBG) des Beamten bzw. Hinterbliebenen zu berücksichtigen. Die Anwendung und Berücksichtigung des Beamtenquotenvorrechtes gehört zu den praktisch schwierigsten Aufgaben in der Schadenregulierung; die fehlerhafte Anwendung (eher: Nichtanwendung) ist – leider – die Regel.[1232]
Rz. 1937
Das Quotenvorrecht des Beamten bewirkt häufig, dass Vorteilsausgleichungen, Mitverantwortungsanteile und Verstöße gegen die Schadenminderungspflicht letztlich nur den Anspruch des Dienstherrn, nicht aber den Direktanspruch beeinträchtigen.[1233]
Rz. 1938
Lässt ein Beamter (oder sein Hinterbliebener) den ihm wegen des Quotenvorrechtes zustehenden Teil des Schadenersatzanspruches verjähren, kann auch der Dienstherr diesen Teil nicht mehr gegen den Schadenersatzpflichtigen geltend machen.[1234]
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