Rz. 1935

Für Bundesbeamte setzt § 76 BBG § 87a BBG a.F. fort. Ob eine § 52 BRRG a.F. entsprechende Regelung in alle Länderbeamtengesetze übernommen ist, ist seit der Föderalismusreform konkret zu prüfen (siehe auch Rn 1842, Rn 1924).

 

Rz. 1936

Wird ein Beamter bzw. eine beihilfeberechtigte Person durch ein Haftpflichtgeschehen verletzt oder getötet und reicht die vom Haftpflichtigen zur Verfügung zu stellende Entschädigungsleistung nicht aus (auch bei voller Haftung sind oftmals Vorteilsausgleiche zu berücksichtigen), den Gesamtaufwand auf Seiten der anspruchsberechtigten Personen (Beamter, Dienstherr) auszugleichen, ist bei der Regulierung häufig die Quotenbevorrechtigung (siehe § 52 S. 3 BRRG a.F., § 76 S. 3 BBG) des Beamten bzw. Hinterbliebenen zu berücksichtigen. Die Anwendung und Berücksichtigung des Beamtenquotenvorrechtes gehört zu den praktisch schwierigsten Aufgaben in der Schadenregulierung; die fehlerhafte Anwendung (eher: Nichtanwendung) ist – leider – die Regel.[1232]

 

Rz. 1937

Das Quotenvorrecht des Beamten bewirkt häufig, dass Vorteilsausgleichungen, Mitverantwortungsanteile und Verstöße gegen die Schadenminderungspflicht letztlich nur den Anspruch des Dienstherrn, nicht aber den Direktanspruch beeinträchtigen.[1233]

 

Rz. 1938

Lässt ein Beamter (oder sein Hinterbliebener) den ihm wegen des Quotenvorrechtes zustehenden Teil des Schadenersatzanspruches verjähren, kann auch der Dienstherr diesen Teil nicht mehr gegen den Schadenersatzpflichtigen geltend machen.[1234]

[1232] Einzelheiten mit Berechnungsbeispielen: Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, § 6 Rn 949 ff., 1018 ff.
[1233] BGH v. 24.2.1983 – VI ZR 59/81 – MDR 1983, 741 = NJW 1984, 354 = VersR 1983, 488 = VRS 65, 91 = zfs 1983, 202 (Nichtverwertung verbliebener Arbeitskraft); OLG Frankfurt v. 22.10.1992 – 3 U 146/93 – VRS 86, 17 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 6.7.1993 – VI ZR 293/92 –) (Ein wegen unfallbedingter Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter verletzt seine Schadengeringhaltungsverpflichtung, wenn er seine verbliebene Restarbeitskraft nicht anderweitig einsetzt. Dieser Einwand kommt allerdings zunächst in vollem Umfang des anzusetzenden fiktiven anderweitigen Verdienstes beim Dienstherrenregress zum Tragen [Quotenvorrecht des Beamten].), OLG Karlsruhe v. 5.9.1996 – 19 U 131/95 – r+s 1997, 413 (BGH hat Revision nicht angenommen, Beschl. v. 6.5.1997 – VI ZR 333/96 –) (Verwertet eine in den Ruhestand versetzte Lehrerin nicht ihre Restarbeitskraft, wirkt sich dies erst dann auf den Direktanspruch aus, wenn aus der Verwertung dieser Restarbeitskraft mehr als die gezahlten Ruhestandsbezüge zu erzielen gewesen wäre).
[1234] KG v. 5.10.1998 – 22 U 3273/97 – NZV 1999, 208.

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