Rz. 1313
Krankenhaustagegeldversicherung und Krankentagegeldversicherung sind, wenn der private Versicherungsträger diese nicht als Schadenversicherung i.S.v. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) ausgestaltet hat,[823] Summenversicherungen. Dies bedeutet, dass zum einen ein Forderungsübergang auf den privaten Krankenversicherer nicht stattfindet und zum anderen deren Leistungen nicht auf den Ersatzanspruch anzurechnen sind.[824]
Rz. 1314
Hat der private Versicherungsträger diese Versicherungen als Schadensversicherung i.S.v. § 67 VVG a.F./§ 86 VVG ausgestaltet, erfolgt bei der Krankentagegeldversicherung eine Anrechnung auf die Verdienstausfallansprüche des Verletzten,[825] bei der Krankenhaustagegeldversicherung zusätzlich eine Anrechnung auf die Heilkosten und vermehrten Bedürfnisse (z.B. Besuchskosten).[826]
Rz. 1314a
Krankentagegeld ist auf Leistungen der Ertragsausfallversicherung nicht zu verrechnen.[827]
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