Rz. 1123
Der Forderungsübergang auf den SHT erfolgt bereits, sobald infolge des schädigenden Ereignisses aufgrund konkreter Anhaltspunkte, auch für eine Bedürftigkeit des Verletzten, mit der Leistungspflicht (dazu gehört auch die finanzielle Seite [Bedürftigkeitsprüfung] beim Leistungsempfänger) eines SHT zu rechnen ist. Das kann bereits im Unfallzeitpunkt der Fall sein, aber auch erst im weiteren Verlaufe der Schadenabwicklung und u.U. auch erst nach Abschluss der Regulierung mit dem unmittelbar Anspruchsberechtigten (siehe § 16 Rn 17).
Rz. 1124
Da der Forderungsübergang auf den SHT (ähnliche Probleme bereitet der Forderungsübergang auf das Arbeitsamt auch im Rahmen des SGB II; siehe dazu Rn 596)[707] somit zu einem Zeitpunkt erfolgt, den in der Praxis eigentlich niemand voraussehen kann ("Orakel"; siehe § 7 Rn 68 ff.; § 16 Rn 16 ff.), ist die außergerichtliche Regulierung von Unfallschäden für den Schadenersatzleistenden mit einem erheblichem Risiko behaftet, wenn die Parteien eine in die Zukunft gerichtete Erledigung ins Auge fassen.[708]
Rz. 1124a
Ein nach § 843 BGB kapitalisierter Abfindungsvergleich ist der Abänderung nach § 323 ZPO nicht zugänglich.[709]
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