Rz. 1000

 

§ 111 SGB X – Ausschlussfrist (Fassung bis zum 31.12.2000)

1Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 2Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Entstehung des Erstattungsanspruchs.

 

Rz. 1001

Nach § 111 SGB X a.F. (Rechtsänderung zum 1.1.2001) war der Erstattungsanspruch des Leistungserbringers (z.B. Arbeitsverwaltung,[608] Krankenkasse,[609] Rentenversicherung[610]) ausgeschlossen, wenn er ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend[611] machte. Der Erstattungsanspruch des berechtigen Träges entstand, sobald dieser seine Leistungen tatsächlich erbracht hatte und ihm die entsprechenden Kosten entstanden waren.[612] Die Entscheidung des zur Erstattung verpflichteten Trägers war in diesem Zusammenhang ohne Belang; insbesondere hat ein Bescheid eines UVT über die Anerkennung als Arbeitsunfall materiell-rechtlich nur deklaratorische Bedeutung und keine für die Entstehung des Erstattungsanspruches auslösende Funktion.[613]

 

Rz. 1002

 

§ 111 SGB X – Ausschlussfrist (Fassung ab 1.1.2001)

1Der Anspruch auf Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. 2Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

 

Rz. 1003

Nach § 111 S. 2 SGB X beginnt der Fristenlauf frühestens mit demjenigen Zeitpunkt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangte; die Verjährungsfrist wurde in § 113 I SGB X ebenfalls entsprechend angepasst. § 111 SGB X ist auf Erstattungsansprüche jedenfalls dann nicht anzuwenden, wenn die Ausschlussfrist bereits unter Geltung des § 111 SGB X a.F. am 1.6.2000 (§ 120 II SGB X) abgelaufen war.[614]

[608] BSG v. 19.3.1996 – 2 RU 22/95 – SozR 3–1300 § 111 Nr. 4 = NZS 1996, 591 (nur Ls.).
[609] BSG v. 10.5.2005 – B 1 KR 20/04 R – SozR 4–1300 § 111 Nr. 3 = USK 2005, 65, BSG v. 24.2.2004 – B 2 U 29/03 R – HVBG-Info 2004, 334 = USK 2004–96.
[611] BSG v. 24.2.2004 – B 2 U 29/03 R – HVBG-Info 2004, 334 = USK 2004–96: Zum einen muss der berechtigte Leistungsträger seine Erstattungsansprüche endgültig und unmissverständlich geltend machen, so dass eine bloß vorsorgliche und unverbindliche Anmeldung nicht ausreicht. Zum anderen muss für den erstattungspflichtigen Leistungsträger erkennbar sein, wegen welcher Leistungen er in Anspruch genommen wird und woraus sich der Erstattungsanspruch ergeben soll. Die diesbezüglichen Anforderungen dürfen aber nicht überspannt werden.
[612] BSG v. 10.5.2005 – B 1 KR 20/04 R – SozR 4–1300 § 111 Nr. 3 = USK 2005, 65 (Die Neufassung des § 111 SGB X n.F. hat die Anforderungen an die "Entstehung" nicht verändert); BSG v. 24.2.2004 – B 2 U 29/03 R – HVBG-Info 2004, 334 = USK 2004–96, BSG v. 11.11.2003 – B 2 U 15/03 R – FEVS 55, 481 = HVBG-Info 2004, 10.
[614] BSG v. 10.5.2005 – B 1 KR 20/04 R – SozR 4–1300 § 111 Nr. 3 = USK 2005, 65, BSG v. 24.2.2004 – B 2 U 29/03 R – HVBG-Info 2004, 334 = USK 2004–96, BSG v. 11.11.2003 – B 2 U 15/03 R – FEVS 55, 481 = HVBG-Info 2004, 10 (Unzulässige Rückwirkung).

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