Rz. 1281
Der Forderungsübergang ist von der tatsächlichen Erbringung von Versicherungsleistungen abhängig.[804] Nur wenn und soweit der private Schadenversicherer zahlt, kommt es (zudem unter Beachtung des Quotenvorrechtes) zum Forderungsübergang in Höhe der Zahlung.
Rz. 1282
Hat der Versicherte selbst seinen quotenbevorrechtigten Anspruch nicht oder nur unvollständig geltend gemacht, kann der private Versicherer diesen Teil mangels ausreichendem Forderungsüberganges nicht gemäß § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) gegen den Schadenersatzpflichtigen geltend machen.[805] Der Versicherer bleibt mit seiner Forderung auf den durch das Quotenvorrecht beschnittenen Teil beschränkt.
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