Rz. 1025
Die Prinzipien und Aspekte, die der BGH[623] (unten Beispiel 12a siehe Rn 1025a) für den Schulunfall herausgearbeitet hat, sind zwangslos auf Unfälle während einer Tätigkeit (Arbeitsunfall) zu übertragen.
Rz. 1025a
Beispiel 4.12a
Der Kläger (ein im Unfallzeitpunkt fast 11 Jahre alter Gymnasiast) kam am 26.3.2009 beim Sportunterricht (Fangen-Spiel) zu Fall und verletzte sich an der verklinkerten Hallenwand. Wegen seiner Verletzungen verfolgt er Ansprüche gegenüber dem beklagten Schulträger.
Ergebnis:
Der BGH hat in seiner Entscheidung die Grundsätze des Ausschlusses von Ansprüchen wegen Personenschäden zusammengefasst und einige in Urteilen aufgegriffenen Irrtümer richtig gestellt. Die Ausführungen gelten nicht nur für Schulunfälle, sondern gleichermaßen auch für den Arbeitsunfall.
1. | Schulbetriebsunfall Die Voraussetzungen der §§ 104 ff. SGB VII liegen vor. Der Unfall ereignete sich während der Schulbetriebes. Ansprüche wegen Personenschaden stehen dem Kläger nur dann zu, wenn er vorsätzlich verletzt wurde. |
||||||||
2. | Personenschaden Der BGH stellt zunächst klar, was unter Personenschaden i.S.d. §§ 104 ff. SGB VII inhaltlich zu verstehen ist. Eine Vermögensbeeinträchtigung ist ein Personenschaden, wenn sie durch die Verletzung oder Tötung eines Menschen verursacht wird. Hierunter fällt nicht nur der immaterielle Schaden (Schmerzensgeld), sondern auch jeder mittelbare materielle Vermögensschaden als Folge der Körperverletzung.[624] Soweit das OLG Dresden[625] materielle Schäden (wie beispielhaft Verdienstausfallschäden) als Sach- und nicht als Personenschaden eingestuft habe, ist – worauf der BGH ausdrücklich hinweist – dieses sowohl mit dem Gesetzeswortlaut als auch mit den dortigen Literaturzitaten unvereinbar (und falsch). |
||||||||
3. | Anspruchsausschluss Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei Schul- und Arbeitsunfällen aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers (bei Schulen Sachkosten-/Schulträger) für fahrlässiges Verhalten bei Personenschäden gegenüber Arbeitnehmer/Schüler wird durch die öffentlich-rechtliche Leistungspflicht der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung abgelöst (§ 104 SGB VII); dabei genießen auch alle Betriebs-/Schulangehörigen bei Betriebs- und Schulunfällen eine Haftungsfreistellung (§ 105 SGB VII).
|
||||||||
4. | Entsperrung Die Rechtsprechung hält an den zu §§ 636, 637 RVO aufgestellten Grundsätzen der Rechtsprechung[629] zum Umfang des Vorsatzes bei der Haftungsbeschränkung für Personenschäden auch unter den ab 1.1.1997 an deren Stelle ... |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen