Rz. 1571
Hinweis
Dazu auch in Kapitel 14 (siehe § 14 Rn 17 ff.).
Zum Thema
Kasseler Kommentar-Kater, 79. EL 2013, § 119 SGB X Rn 52 f., 65; Wenzel-Stahl, 1. Aufl. 2012 Kap. 5 Rn 314 ff., Wussow-Zoll, Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Kap. 32 Rn 114.
Rz. 1572
Der RVT muss eine vor dem Forderungsübergang eingetretene Verjährung gegen sich gelten lassen (§§ 412, 404 BGB).[986]
Rz. 1573
Für eine bereits in Lauf gesetzte Verjährung ist der Übergang der verjährenden Ansprüche auf einen SVT für den Ersatzpflichtigen ohne Folgen. Der SVT, der erst später von dem Anspruchsübergang erfährt, kann sich bis dahin nicht auf Hemmung der Verjährung berufen.[987] Insbesondere kommt es nicht auf die Kenntnis des regresszuständigen Sachbearbeiters beim SVT an.[988]
Rz. 1574
Kenntnisse in der Person des Kindes oder seiner Vertreter wirken auch gegen Rechtsnachfolger, zu denen auch die Rentenversicherung zählt.[989] Ein Feststellungsanspruch besteht vor eigener Versicherung des verletzten Kindes nur wegen der Heilversorgung aus der Versicherung des Elternteils nach § 31 SGB VI (d.h. nur für einen reduzierten Anwendungsbereich nach § 116 SGB X, nicht aber § 119 SGB X).
Rz. 1575
Anders als bei Krankenversicherung einerseits und Pflegeversicherung andererseits[990] liegt der Regress nach § 116 SGB X und § 119 SGB X in einer (Rechts-)Hand. Insbesondere die für die Verjährung erforderliche Kenntnis ist damit identisch.
Rz. 1576
Die Sachverhaltsübermittlung der nach § 116 SGB X anspruchsberechtigten SVT an den nach § 119 SGB X Forderungsberechtigten nach § 119 II SGB X ist zu bedenken.[991]
Rz. 1576a
Die Aspekte der Verjährung für wiederkehrende Leistungen (§ 197 II BGB) gilt es zu beachten (siehe § 14 Rn 107).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen