Rz. 1509
Der BGH schließt den Regress nach § 119 SGB X nicht aus, wenn der Verletzte nach dem Unfall in ein anderes Sicherungssystem (z.B. Beamtenpension, berufsständische Versorgung) wechselt. Es ist im Ausgangspunkt der hypothetische pflichtversicherte Weg des (fiktiv zu betrachtenden) Arbeitslebens zu prüfen und dem Anspruch des RVT zugrunde zu legen, um anschließend dann die Kürzung wegen Vorteilsausgleichs vorzunehmen.
Rz. 1510
Nimmt der Geschädigte nach dem Unfall eine nicht-rentenpflichtversicherte Tätigkeit auf, sind die hierdurch gewonnenen künftigen Absicherungen im Wege des Vorteilsausgleichs zu verrechnen:
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Bei Verbeamtung nach dem Unfall orientiert sich der Vorteilsausgleich an den beim Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis (§ 8 II SGB VI) nachzuentrichtenden Versicherungsbeiträgen. Die Vorteilsanrechnung, die den Regress nach § 119 SGB X kürzt, ist letztlich im Wege sekundärer Darlegungslast vom RVT vorzunehmen. |
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Entsprechend lässt sich zur Vermeidung einer doppelten Entschädigung des Verletzten der Vorteilsausgleich bestimmen, wenn der Verletzte (z.B. als versicherungsfreier Selbstständiger oder Freiberufler) eine gleichwertige Absicherung in einer berufsständischen Versorgung oder durch eine Lebensversicherung erwirbt. |
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Macht sich der Verletzte nach dem Unfall selbstständig, ist der Vorteilsausgleich problematisch (u.a. Berücksichtigung des – späteren – Wertes der aufgebauten Firma oder pekuniärer Rücklagen?). Es muss bei späterer Selbstständigkeit zudem der Frage nachgegangen werden, ob der Verletzte nicht auch ohne den Unfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung entgangen wäre. |
Rz. 1511
Wichtig ist folgender Aspekt: Wäre der Geschädigte nach der hypothetischen Betrachtung weiterhin in einem abhängigen rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis geblieben und kann der Rentenversicherer erfolgreich Regress auch nach § 119 SGB X Regress nehmen, bleiben die rentenrechtlichen Voraussetzungen für eine Rentengewähr (z.B. Erwerbsminderungsrente) aufrecht erhalten (siehe auch Rn 1713).
Rz. 1512
Bei der Abrechnung des Verdienstausfalles mit dem Verletzten ist zu bedenken, dass dieser durch den Beitragsregress Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente (die Vorversicherungszeiten bleiben erfüllt; siehe Rn 1710 f.) haben kann, jedenfalls aber einen Anspruch auf Altersrente erwirbt. Sofern Vorsorgeaufwendungen vom Verletzten ersetzt verlangt werden, ist die Wechselwirkung mit dem Beitragsregress nach § 119 SGB X zu beachten.