Rz. 592
Hinweis
Dazu auch in Kapitel 16 (siehe § 16 Rn 32 ff.).
Rz. 593
Nach § 127 AFG n.F. erfolgt der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung wie bei § 116 SGB X im Unfallzeitpunkt oder aber später mit der ersten Beitragsentrichtung. Die frühere Rechtslage (§ 127 a.F. AFG), wonach der Rechtsübergang erst mit Bewilligung der Leistung erfolgte, gilt seit dem 1.7.1983 nicht mehr fort.[378]
Rz. 594
Auch soweit der Verletzte im Unfallzeitpunkt noch nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung war (z.B. Unfälle von Kindern, Schülern und Studenten; andere nicht-sozialversicherungspflichtige Personen wie Beamte), ist ein Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit für solche Leistungen, die nicht von vorheriger Beitragszahlung abhängig sind, trotz vorangegangener Abfindung des unmittelbar Verletzten unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere dann, wenn bereits zum Zeitpunkt des Abfindungsvergleiches künftige Reha-Leistungen ernsthaft in Betracht zu ziehen waren (siehe § 7 Rn 70 f.; § 11 Rn 66 f.).[379]
Rz. 595
Der frühe Forderungsübergang beschränkt sich allerdings auf diejenigen Leistungen der Arbeitsverwaltung, die nicht von vorheriger Beitragszahlung abhängig sind (z.B. Weiterbildung, Umschulung). Soweit Leistungen die vorherige Beitragsentrichtung voraussetzen (z.B. Arbeitslosengeld), erfolgt der Forderungsübergang nicht vor Zahlung des ersten Beitrages an die Arbeitslosenversicherung.[380]
Rz. 596
Da der Forderungsübergang auf die Arbeitsverwaltung zu einem Zeitpunkt erfolgt, den in der Praxis eigentlich niemand voraussehen kann ("Orakel")[381], ist die außergerichtliche Regulierung von Unfallschäden für den Schadenersatzleistenden mit einem erheblichem Risiko behaftet, wenn beide Parteien (Verletzter, Ersatzpflichtiger) eine in die Zukunft gerichtete Erledigung gemeinsam anstreben oder der Verletzte auf einer Kapitalisierung besteht. Ähnliche Probleme bereitet der Forderungsübergang auf den SHT (siehe Rn 1123 f.; § 16 Rn 14 ff.).
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