aa) Zession
Rz. 1053
Die mir bislang bekannten Versorgungswerke sind nicht durch einen gesetzlichen Forderungsübergang für drittverursachte Leistungen geschützt. Sie müssen daher ihren Regress im Wege der privatrechtlichen Abtretung verfolgen. Dabei ist die Verpflichtung zur Abtretung manchmal in der Satzung statuiert, z.T. verbunden mit einem Quotenvorrecht des Verletzten (ähnlich § 6 EFZG, § 67 I 2 VVG a.F., § 86 I 2 VVG). Eine Abfindung des unmittelbar Verletzten vor einer Abtretung verhindert den Forderungsübergang.
bb) Quotenvorrecht
Rz. 1054
Zu beachten ist, dass der Versorgungsträger den Forderungsübergang auf sich nur unter Wahrung der Interessen des unmittelbar Verletzten geltend machen und eine dementsprechende Abtretungserklärung verlangen kann. Soweit (z.B. bei Mithaftung) die berufsständische Versorgung in Konkurrenz zu ihrem Mitglied tritt, wird man, sofern keine Regelung vorhanden ist, differenzieren müssen:
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Nachdem sich der Gesetzgeber bei der Novellierung des § 1542 RVO gegen ein Quotenvorrecht für Drittleistungsträger entschieden hat, scheidet in allen Fällen jedenfalls ein Anspruch des Versorgungsträgers auf vorrangige Befriedigung aus. |
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Handelt es sich um eine befreite Mitgliedschaft (beispielsweise bei angestellten Ärzten oder Anwälten) i.S.v. § 6 SGB VI, wird man analog § 116 SGB X die relative Theorie anwenden müssen. Die Mithaftung schlägt sich dann entsprechend der gesetzlichen Wertung bei den Direktansprüchen verhältnismäßig ("relativ") nieder. |
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War die verletzte Person nicht in der gesetzlichen Rentenversicherungversicherungspflichtig (und lag kein Befreiungstatbestand zugunsten einer berufsständischen Versorgung vor), wird man analog § 6 EFZG, § 67 VVG a.F., § 86 VVG, § 52 S. 3 BRRG a.F. ein Quotenvorrecht zugunsten des Verletzten annehmen müssen. |
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Reichen Haftungshöchst- oder Versicherungssumme nicht aus, steht dem Verletzten stets ein Befriedigungsvorrecht vor dem Träger der berufsständischen Versorgung zu. |
cc) Konkurrenzen
Rz. 1055
Hinweis
Zum Zusammentreffen mit anderen Leistungsträgern in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 283 ff.). Die Rechenbeispiele zur betrieblichen Altersversorgung (Beispiel 2.14 und Beispiel 2.15 siehe § 2 Rn 277, § 2 Rn 279) sind auf die berufsständische Versorgung übertragbar.
Rz. 1056
Treffen Leistungen der Versorgungswerke mit denen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung zusammen, geht der Forderungsübergang auf den SVT dann vor, wenn ein § 116 SGB X entsprechender gesetzlicher Forderungsübergang auf das Versorgungswerk fehlt. Ist der beim Verletzten eingetretene Schaden geringer als die Summe der kongruenten Leistungen von SVT und berufsständischer Versorgung, ist der Schaden wegen des zeitlich vorrangigen Forderungsüberganges (§ 116 SGB X) zunächst zwischen den SVT verhältnismäßig zu verteilen; erst ein danach noch verbleibender Restschaden kann nach erfolgter Abtretung vom Versorgungswerk eingefordert werden.
dd) Beeinträchtigung
Rz. 1057
Eine Abfindung des unmittelbar Anspruchsberechtigten vor einer Abtretung verhindert den Forderungsübergang.
ee) Angehörigenprivileg
Rz. 1058
Rz. 1059
Das Angehörigenprivileg ist anwendbar. Da der Schutzzweck des Angehörigenprivileges auch im Bereich der Abtretung von Ansprüchen greift, findet ein Forderungsübergang in diesen Fällen nicht statt. Insoweit kommt ein allgemein geltender Grundsatz zum Tragen (siehe § 2 Rn 427 ff.).