Rz. 194

Schadenersatz für Erwerbseinbußen (Verdienstausfall, Minderverdienst) ist, kann der Ersatzberechtigte überhaupt nicht oder nicht mehr ohne Einbußen in das Erwerbsleben reintegriert werden, bis zu demjenigen Zeitpunkt zu leisten, in dem er voraussichtlich aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre.[144] Es folgt i.d.R. dann Bezug von Altersrente, § 33 II SGB VI,[145] begleitet u.U. von Ersatzansprüchen wegen einer unfallkausalen Rentenminderung,[146] die nicht von § 119 SGB X bereits aufgefangen wurde.

 

Rz. 195

Über den Zeitpunkt des fiktiven Endes eines Erwerbslebens hinaus besteht möglicherweise ein Anspruch wegen Rentenminderung in denjenigen Fällen, in denen § 119 SGB X keinen oder nur teilweisen Schutz bietet (z.B. Unfall vor dem 1.7.1983, Kinderunfall, von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Personen, u.a. berufsständisch Versorgte) (ergänzend siehe Rn 1720 ff.).[147]

[144] BGH v. 11.1.1951 – III ZR 187/50 – BGHZ 1, 45 = NJW 1951, 195.
[145] Siehe auch BGH v. 27.6.1967 – VI ZR 3/66 – NJW 1967, 2053 = VersR 1967, 953.
[146] OLG Hamm v. 15.6.1998 – 6 U 85/95 – r+s 1998, 465.
[147] BGH v. 10.11.1987 – VI ZR 290/86 – DAR 1988, 52 = DB 1988, 960 (nur Ls.) = MDR 1988, 307 = NJW-RR 1988, 470 = NZV 1988, 98 = r+s 1988, 46 = VersR 1988, 46 = zfs 1988, 101.

aa) Arbeitsendalter

(1) Allgemeines

 

Rz. 196

Weiterführende Informationen zu arbeitsmarktpolitischen Aspekten, u.a. zum Lebensarbeitszeitende, können geben:[148]

Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Arbeitgeberverband, Gewerkschaft,
Unternehmen des Verletzten (Arbeitgeber, Betriebsrat, aber auch die Geschäftsberichte und Internetinformationen für die Belegschaft),

Internetrecherchen, z.B.

Zeitschriftenarchive, Wirtschaftsnachrichtenportale,
Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de [www.vdr.de], www.deutsche-rentenversicherung-bund.de [www.bfa.de]),
Arbeitsverwaltung (www.arbeitnet.de, www.arbeitsagentur.de),
Statistisches deutsches Bundesamt (www.destatis.de) (u.a. auch Veröffentlichungen von Verdienststrukturerhebungen),
Monatsberichte der deutschen Bundesbank, Statistischer Teil (www.bundesbank.de/volkswirtschaft/vo_beihefte.php),
Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung (www.boeckler.de/wsi-tarifarchiv_2179.htm).[149]
[148] Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, § 6 Rn 97 ff., Stäblein "Berufsunfähigkeitsrente bis 67" VW 2008, 1259.
[149] Das Tarifarchiv des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung hat als zentrale Dokumentationsstelle der DGB-Gewerkschaften die Aufgabe, das laufende Tarifgeschehen zu dokumentieren und auszuwerten.

(2) Arbeitnehmerschaft

 

Rz. 197

Nach den Feststellungen des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR)[150] (dessen Aufgaben die Deutsche Rentenversicherung Bund [DRV Bund] mit der Reform der Rentenversicherung zum Oktober 2005 übernommen hat)[151] haben die Einführung der flexiblen Altersgrenze in der Rentenversicherung, die Möglichkeit des vorzeitigen Altersruhegeldbezuges sowie das Risiko vorzeitiger Invalidisierung eines Erwerbstätigen dazu geführt, dass das durchschnittliche Verrentungsalter bei Arbeitern und Angestellten deutlich vor den gesetzlich vorgesehen Altersgrenzen liegt.

 

Rz. 198

Nur ein geringer Teil des Rentenzuganges betrifft Altersrenten zum 65. Lebensjahr:[152]

1984 betrug das durchschnittliche Verrentungsalter bei Arbeitern 58,1 Jahre, bei Angestellten 60,4 Jahre, bei Arbeiterinnen 60,4 Jahre und bei weiblichen Angestellten 59,6 Jahre. Nur noch 9,3 % des Rentenzuganges im Jahre 1983 betrafen Altersrenten zum 65. Lebensjahr.[153]
Im Jahre 1988 betrug das durchschnittliche Verrentungsalter von Arbeitern 58,6 Jahre, von Angestellten 60,8 Jahre, von Arbeiterinnen 62,4 Jahre und von weiblichen Angestellten 60,9 Jahre.[154]
Im Jahr 2004 betrug das durchschnittliche Renteneintrittsalter in Deutschland bei Männern 63,1 Jahre (neue Bundesländer 62,4 Jahre, alte Bundesländer 63,3 Jahren), bei Frauen 63,0 Jahre (neue Bundesländer 61,2 Jahre, alte Bundesländer 63,4 Jahren).[155]
 

Rz. 199

Strauch[156] untersuchte die Zugangsalter der Angestellten zur Erwerbsminderungs- und Altersrente. Er kommt zu dem statistisch gesicherten Ergebnis, dass das Zugangsalter für die Erwerbsminderungs- und Altersrenten allgemein immer jünger wird.[157] Die für die Angestelltenversicherung gefundenen Ergebnisse sind dabei auch auf die Arbeiterrentenversicherung prinzipiell übertragbar.[158]

In der Angestelltenversicherung betrug das Zugangsalter für die Altersrente 1965 61,11 (Mann 62,18, Frau 61,01) Jahre, 1975 61,94 (Mann 62,93, Frau 60,81) Jahre, 1985 61,01 (Mann 61,60, Frau 60,47) Jahre, 1995 60,83 (Mann 61,32, Frau 60,37) Jahre; das durchschnittliche Verrentungsalter liegt wegen der dann miteinbezogenen Erwerbsminderungsrenten[159] deutlich darunter: 1965 61,58 (Mann 62,76, Frau 59,91), 1975 61,55 (Mann 62,51, Frau 60,49) Jahre, 1985 60,22 (Mann 60,60, Frau 59,90) Jahre, 1995 60,15 (Mann 60,59, Frau 59,78) Jahre.
Erst mit Ablauf des 65. Lebensjahres beanspruchten 1965 45...

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