Rz. 348

 

Hinweis

Zu Einzelheiten in Kapitel 5 (siehe § 5 Rn 191 ff.).

Zum Thema

Burmann/Jahnke "Lohnfortzahlung und Regress des Arbeitgebers bei nicht bewiesener Verletzung des Arbeitnehmers" NZV 2013, 313.

 

Rz. 349

Der Arbeitgeber (ebenso der Dienstherr) eines Verunfallten erleiden infolge des Fortfalls seiner Arbeitskraft zwar oft erhebliche wirtschaftliche Einbußen, können diese allerdings nur in eng umrissenem Rahmen beim Schädiger einfordern. Der Arbeitgeber eines verletzten Arbeitnehmers hat keinen eigenen (originären) Schadenersatzanspruch, sondern kann nur die aufgrund gesetzlichen Forderungsüberganges (§ 6 EFZG) auf ihn übergegangenen Schadenersatzansprüche seines Arbeitnehmers verfolgen. Die Vorschrift des § 6 I EFZG erschöpft sich in einem Wechsel der Gläubigerstellung und verschafft dem (im Übrigen nur mittelbar geschädigten) Arbeitgeber keine eigenen Ersatzansprüche. Aufwendungen, die in die wirtschaftliche Zuständigkeit des Arbeitgebers gehören, sind diesem nicht zu erstatten. Dem Schädiger werden keine über seine Verpflichtungen zum Ersatz des Verdienstausfalles des verletzten Arbeitnehmers hinausgehenden zusätzlichen Lasten auferlegt.[264] Der private Arbeitgeber ist und bleibt (wie der öffentlich-rechtliche Dienstherr) ein nicht zum Ersatz berechtigter mittelbar Geschädigter.

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