Rz. 1948
Hinweis
Dazu auch weiter oben (siehe Rn 1010 ff.).
Zum Thema
Burmann/Heß/Jahnke/Janker-Jahnke, 23. Aufl. 2014, § 254 BGB Rn 10 ff.; Jahnke, § 46 BeamtVG n.F. – Abrundung des Systems der Haftungsprivilegierung bei Arbeits- und Dienstunfall, NZV 2012, 467; Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 2 Rn 397 ff.
aa) Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst
Rz. 1949
Soweit öffentlich Bedienstete Arbeitnehmer (Arbeiter oder Angestellte) sind, gelten die Vorschriften der gesetzlichen Sozialversicherung (§§ 104 f. SGB VII, §§ 636 f. RVO) und nicht das beamtenrechtliche Dienstrecht.
Rz. 1950
Wenn ein ziviler Bediensteter (Arbeitnehmer) der öffentlichen Verwaltung mit einem Beamten "dienstlich kollidiert", sollten Ansprüche gegen die öffentlich-rechtliche Körperschaft nicht nach § 636 RVO ausgeschlossen sein. Veränderungen bringt hier § 105 I 2 SGB VII.
bb) Beamte
Rz. 1951
Die Haftungsfreistellung bei Beamten und Soldaten ist in den § 46 BeamtVG, § 91a SVG gesondert geregelt. Die Bestimmungen sind, im Detail allerdings mit Besonderheiten versehen, den §§ 636 f. RVO nachgebildet.
(1) Beamter
Rz. 1952
Nach § 46 BeamtVG haben der verletzte Beamte (bzw. seine Hinterbliebenen) aus Anlass eines Dienstunfalls gegen den Dienstherrn nur Ansprüche auf die im BeamtVG vorgesehenen Unfallfürsorgeleistungen. Weitergehende Ansprüche können sie nicht geltend machen, soweit es sich bei dem Unfall nicht um einen Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr (§ 46 II 2 BeamtVG, § 1 ErwZulG) handelt.
Rz. 1953
Nach § 46 II 1 BeamtVG bzw. § 91a SVG i.V.m. § 1 ErwZulG sind Ersatzansprüche des Beamten (Soldaten und vergleichbare Personen) gegen den (öffentlich-rechtlichen) Dienstherrn und seine Bediensteten ausgeschlossen. Es ist nicht erforderlich, dass der Schädiger den Schaden durch eine dienstliche Verrichtung herbeigeführt hat. Es genügt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der schädigenden Handlung und dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Ein Dienstunfall liegt vor, wenn die Fahrt angeordnet oder genehmigt wurde bzw. geboten erschien.
(2) Dienstherr
Rz. 1954
Hinsichtlich des Regresses des Dienstherrn bestehen wesentliche Unterschiede gegenüber dem Regress bei Schädigung eines Sozialversicherten. Die beamtenrechtlichen Vorschriften nehmen lediglich dem verletzten Beamten die Möglichkeit der Geltendmachung weiterer Ansprüche, schließen aber nicht die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Dienstherrn aus. Abweichend vom unfallversicherungsrechtlichen Haftungsausschluss sind die versorgungsrechtlichen Bestimmungen dahingehend auszulegen, dass sie dem Geschädigten seine Ansprüche nicht von Grund auf nehmen, sondern lediglich der Höhe nach insoweit einschränken, als sie über die Grenzen der Unfallfürsorge hinausgehen. Diese Interpretation hat im Verhältnis von Schädiger zum Geschädigten keine Auswirkungen; es bleibt letztlich faktisch bei einer Entschädigungssperre. Diese Auslegung führt dann aber dazu, dass der die Fürsorgeleistungen erbringende Versorgungsträger aus übergegangenem Recht beim für das Unfallgeschehen Verantwortlichen Regress selbst dann nehmen kann, wenn dem Unfallverursacher nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Anderes galt aber für Dienstunfälle aufgrund des Regressverbotes nach § 4 I ErwZulG.
Rz. 1955
Ist der Schädiger der Dienstherr und handelt es sich um einen Dienstunfall, sind die Ansprüche grundsätzlich auf die Dienstunfallversorgung begrenzt.
Rz. 1956
Hatte der Geschädigte nicht am allgemeinen Verkehr teilgenommen, steht zwar dem Dienstherrn ein Regressanspruch zu, nicht aber dem Beamten.
Rz. 1957
Lag dagegen eine Teilnahme am allgemeinen Verkehr vor, greift § 4 ErwZulG. Danach ist der Regress des Dienstherrn gegen eine andere öffentliche Verwaltung, die für ihren Bediensteten haftet, ausgeschlossen. Im Übrigen ist dem Dienstherrn ein Regress gegen außerhalb einer öffentlichen Verwaltung stehende Ersatzpflichtige allerdings nicht genommen. Dem Beamten selbst stand ein Ersatzanspruch nach § 1 ErwZulG zu.