aa) Arbeitsunfall

 

Rz. 1529

 

Hinweis

Näheres dazu in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 603 ff.).

(1) Anspruchsverlust

 

Rz. 1530

Der Haftungsausschluss wegen Arbeitsunfall nach §§ 104 ff. SGB VII (bis 31.12.1996: §§ 636 f. RVO) schließt auch Ansprüche nach § 119 SGB X aus.[935]

 

Rz. 1531

Wenn der Direktanspruch aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 104 ff. SGB VII (bis 31.12.1996: §§ 636 f. RVO) ausgeschlossen ist, gilt dieser Ausschluss auch für den Regress nach § 119 SGB X. Der Beitragsregress ist der Direktanspruch, er wird nur vom RVT treuhänderisch geltend gemacht; der Regress nach § 119 SGB X folgt nur den Kriterien des Direktanspruches.

[935] Geigel-Plagemann, Kap. 30 Rn 139.

(2) § 110 SGB VII, § 640 RVO

 

Rz. 1532

Der Anspruch nach § 110 SGB VII (bis 31.12.1996: § 640 RVO) erfasst nur die eigenen (originären) Aufwendungen der SVT (UVT, RVT) aufgrund der Sozialgesetzbücher, nicht aber den vom RVT (nur) treuhänderisch geltend zu machenden, auf § 119 SGB X gestützten, Direktanspruch wegen entgangener RV-Beiträge.

 

Rz. 1533

Hat der Schadenersatzpflichtige an den RVT Zahlungen erbracht, sind diese nach § 812 BGB zurückzuerstatten; die Buchung der Zahlung als Pflichtbeitrag auf dem Beitragskonto stellt keine Entreicherung (§ 818 BGB) dar.[936]

[936] Siehe auch BGH v. 28.1.2014 – VI ZR 248/13 –.

bb) Angehörigenprivileg

 

Rz. 1534

Das Angehörigenprivileg (§ 116 VI SGB X) findet keine Anwendung.[937]

[937] BGH v. 24.1.1989 – VI ZR 130/88 – BG 1990, 165 = DAR 1989, 181 = DB 1989, 877 (nur Ls.) = MDR 1989, 533 = NJW 1989, 1217 = r+s 1989, 153 = VersR 1989, 492 = zfs 1989, 120; Jahnke "Verwandtenprivileg und Personenschadenregulierung" NZV 1995, 377 (381, zu II. 7. d. aa.).

cc) Versicherungsschutzversagung

 

Rz. 1535

 

Hinweis

Einzelheiten hierzu auch weiter oben (siehe Rn 483 ff.).

 

Rz. 1536

Fehlender Versicherungsschutz hindert den Regress des RVT nach § 119 SGB X (anders als bei § 116 SGB X[938]) nicht. Da es sich im Grunde genommen um den Direktanspruch handelt, greifen hier die Regeln über die Vorleistungsverpflichtung dem unmittelbar Verletzten gegenüber. Der Haftpflichtversicherer eines Ersatzpflichtigen kann sich auch in den Fällen der unzureichenden Prämienzahlung gegenüber dem nach § 119 SGB X Beiträge regressierenden RVT nicht auf die Leistungsfreiheit berufen (anders hinsichtlich desjenigen Teiles, der auf die Lohnersatzleistungen nach § 116 SGB X entfällt).

[938] Hier führen die Drittleistungsträger zwar RV-Beiträge an den RVT ab, können diese allerdings nicht beim Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer regressieren.

dd) Verkehrsopferhilfe

 

Rz. 1537

Die Leistungspflicht des Entschädigungsfond (§ 12 I 1 PflVG) entfällt zwar, soweit der Schaden durch Leistungen eines SVT, durch Fortzahlung von Arbeitslohn bzw. Dienst-/Versorgungsbezügen ausgeglichen wird (§ 12 I 1 PflVG). Der Anspruch des RVT nach § 119 SGB X kann allerdings auch gegenüber dem Entschädigungsfond (VOH) (§ 12 I PflVG) geltend gemacht werden.[939]

[939] BGH v. 25.1.2000 – VI ZR 64/99 – BB 2000, 1200 (nur Ls.) = BGHZ 143, 344 = DAR 2000, 216 (nur Ls.) = HVBG-Info 2001, 381 = MDR 2000, 449 = NJW 2000, 1338 = r+s 2000, 201 = SP 2000, 156 = VersR 2000, 471 = VRS 98, 333 = zfs 2000, 201; OLG Brandenburg v. 22.12.1998 – 2 U 1/98 – HVBG-Info 1999, 1710 = OLGR Brandenburg 1999, 48 = SGb 1999, 562 (nur Ls.); LSG Nordrhein-Westfalen v. 18.3.2013 – L 3 R 969/11 – juris.

ee) Quoten-/Befriedigungsvorrecht

(1) § 119 SGB X – § 116 SGB X

 

Rz. 1538

Bei rechtlicher (z.B. § 12 StVG) oder tatsächlicher (fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Ersatzschuldners) Zahlungsbeschränkung des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers gilt, dass der Regress des RVT nach § 119 SGB X dem Regress anderer SVT und SHT nach § 116 SGB X vorgeht.[940]

[940] OLG Karlsruhe v. 12.5.1997 – 10 U 33/97 – BeckRS 2008, 12212.

(2) § 119 SGB X – Direktanspruch

 

Rz. 1539

Ob ein Quoten- oder Befriedigungsvorrecht des Verletzten bei rechtlicher oder tatsächlicher Zahlungsbeschränkung des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers auch im Rahmen des § 119 SGB X zum Tragen kommt, ist fraglich.[941]

 

Rz. 1540

Ein generelles Vorrecht des Verletzten (das in § 119 III 2 SGB X eine gewisse Ausgestaltung erfährt) erscheint allerdings rechtlich fraglich, obwohl es den unmittelbaren Interessen des Verletzten oft eher dienen würde. Die gesetzliche Alterssicherung ist wirtschaftlich betrachtet nicht zwingend die günstigste Alternative; so bietet beispielsweise eine private Lebensversicherung häufig ungleich bessere Konditionen. Man müsste bei Erschöpfung der Haftungshöchstsumme bzw. Versicherungssumme also anteilig die Ansprüche verteilen.

 

Rz. 1541

Gerade bei jungen Verletzten kann die Situation eintreten, dass die Wartezeit (z.B. allgemeine Wartezeit von 60 Monaten) noch nicht erreicht ist. Dann kann der Regress nach § 119 SGB X rentenbegründend[942] wirken, was sich gerade bei Mithaftung oder Beschränkung der Haftungshöchstsumme oder Versicherungssumme finanziell positiv für den unmittelbar Verletzten auswirken kann. Gerade in diesem Fall wäre ein generell bejahtes Befriedigungsvorrecht des Verletzten nicht angemessen.

 

Rz. 1542

Im Ergebnis wird man m.E. ausschließlich darauf abstellen müssen, ob unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Verletzten k...

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