aa) Arbeitsunfall
Rz. 1529
Hinweis
Näheres dazu in Kapitel 2 (siehe § 2 Rn 603 ff.).
(1) Anspruchsverlust
Rz. 1530
Der Haftungsausschluss wegen Arbeitsunfall nach §§ 104 ff. SGB VII (bis 31.12.1996: §§ 636 f. RVO) schließt auch Ansprüche nach § 119 SGB X aus.[935]
Rz. 1531
Wenn der Direktanspruch aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 104 ff. SGB VII (bis 31.12.1996: §§ 636 f. RVO) ausgeschlossen ist, gilt dieser Ausschluss auch für den Regress nach § 119 SGB X. Der Beitragsregress ist der Direktanspruch, er wird nur vom RVT treuhänderisch geltend gemacht; der Regress nach § 119 SGB X folgt nur den Kriterien des Direktanspruches.
(2) § 110 SGB VII, § 640 RVO
Rz. 1532
Der Anspruch nach § 110 SGB VII (bis 31.12.1996: § 640 RVO) erfasst nur die eigenen (originären) Aufwendungen der SVT (UVT, RVT) aufgrund der Sozialgesetzbücher, nicht aber den vom RVT (nur) treuhänderisch geltend zu machenden, auf § 119 SGB X gestützten, Direktanspruch wegen entgangener RV-Beiträge.
Rz. 1533
Hat der Schadenersatzpflichtige an den RVT Zahlungen erbracht, sind diese nach § 812 BGB zurückzuerstatten; die Buchung der Zahlung als Pflichtbeitrag auf dem Beitragskonto stellt keine Entreicherung (§ 818 BGB) dar.[936]
bb) Angehörigenprivileg
Rz. 1534
Das Angehörigenprivileg (§ 116 VI SGB X) findet keine Anwendung.[937]
cc) Versicherungsschutzversagung
Rz. 1535
Hinweis
Einzelheiten hierzu auch weiter oben (siehe Rn 483 ff.).
Rz. 1536
Fehlender Versicherungsschutz hindert den Regress des RVT nach § 119 SGB X (anders als bei § 116 SGB X[938]) nicht. Da es sich im Grunde genommen um den Direktanspruch handelt, greifen hier die Regeln über die Vorleistungsverpflichtung dem unmittelbar Verletzten gegenüber. Der Haftpflichtversicherer eines Ersatzpflichtigen kann sich auch in den Fällen der unzureichenden Prämienzahlung gegenüber dem nach § 119 SGB X Beiträge regressierenden RVT nicht auf die Leistungsfreiheit berufen (anders hinsichtlich desjenigen Teiles, der auf die Lohnersatzleistungen nach § 116 SGB X entfällt).
dd) Verkehrsopferhilfe
Rz. 1537
Die Leistungspflicht des Entschädigungsfond (§ 12 I 1 PflVG) entfällt zwar, soweit der Schaden durch Leistungen eines SVT, durch Fortzahlung von Arbeitslohn bzw. Dienst-/Versorgungsbezügen ausgeglichen wird (§ 12 I 1 PflVG). Der Anspruch des RVT nach § 119 SGB X kann allerdings auch gegenüber dem Entschädigungsfond (VOH) (§ 12 I PflVG) geltend gemacht werden.[939]
ee) Quoten-/Befriedigungsvorrecht
(1) § 119 SGB X – § 116 SGB X
Rz. 1538
Bei rechtlicher (z.B. § 12 StVG) oder tatsächlicher (fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit des Ersatzschuldners) Zahlungsbeschränkung des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers gilt, dass der Regress des RVT nach § 119 SGB X dem Regress anderer SVT und SHT nach § 116 SGB X vorgeht.[940]
(2) § 119 SGB X – Direktanspruch
Rz. 1539
Ob ein Quoten- oder Befriedigungsvorrecht des Verletzten bei rechtlicher oder tatsächlicher Zahlungsbeschränkung des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers auch im Rahmen des § 119 SGB X zum Tragen kommt, ist fraglich.[941]
Rz. 1540
Ein generelles Vorrecht des Verletzten (das in § 119 III 2 SGB X eine gewisse Ausgestaltung erfährt) erscheint allerdings rechtlich fraglich, obwohl es den unmittelbaren Interessen des Verletzten oft eher dienen würde. Die gesetzliche Alterssicherung ist wirtschaftlich betrachtet nicht zwingend die günstigste Alternative; so bietet beispielsweise eine private Lebensversicherung häufig ungleich bessere Konditionen. Man müsste bei Erschöpfung der Haftungshöchstsumme bzw. Versicherungssumme also anteilig die Ansprüche verteilen.
Rz. 1541
Gerade bei jungen Verletzten kann die Situation eintreten, dass die Wartezeit (z.B. allgemeine Wartezeit von 60 Monaten) noch nicht erreicht ist. Dann kann der Regress nach § 119 SGB X rentenbegründend[942] wirken, was sich gerade bei Mithaftung oder Beschränkung der Haftungshöchstsumme oder Versicherungssumme finanziell positiv für den unmittelbar Verletzten auswirken kann. Gerade in diesem Fall wäre ein generell bejahtes Befriedigungsvorrecht des Verletzten nicht angemessen.
Rz. 1542
Im Ergebnis wird man m.E. ausschließlich darauf abstellen müssen, ob unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Verletzten k...
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