1. Eingeschränkte Weiterverwendung
Rz. 1860
Die in § 76 BBG (§ 87a BBG a.F.) enthaltene Legalzession ist an die "Aufhebung der Dienstfähigkeit" eines Beamten geknüpft. Ein Forderungsübergang entfällt also, wenn ein Beamter während der gesamten Dienststunden seinen bisherigen Dienst weiterversieht, in seiner Dienstfähigkeit aber wegen der Folgen eines Unfalles noch eingeschränkt ist und daher vorübergehend nicht mehr ganz so viel zu arbeiten vermag wie vor dem Unfall oder wie ein völlig gesunder Beamter in vergleichbarer Stellung.
2. Anderweitige Weiterverwendung
Rz. 1861
Auch der vorzeitig pensionierte Beamte muss zur Schadenminderung eine anderweitige, seinen verbliebenen Möglichkeiten entsprechende Tätigkeit aufnehmen, deren Einnahmen auf den Verdienstausfall dann anzurechnen sind. Dem Schädiger ist nicht anzulasten, wenn sich ein dienstunfähiger Geschädigter mit seiner Pension begnügt und auf Zusatzerwerb verzichtet.
3. Reha vor Rente
Rz. 1862
Der rentenversicherungsrechtliche Aspekt "Reha vor Rente" findet sich im bundeseinheitlich geltenden (§ 1 BeamtStG) beamtenrechtlichen Dienstunfähigkeitsrecht wieder (§§ 26 II, III, 27, 29 BeamtStG). Der Grundsatz "Rehabilitation und Weiterverwendung vor Versorgung" wird zur Vermeidung der Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gestärkt durch die zustimmungsfreie Versetzung auch auf geringerwertige Tätigkeiten innerhalb der Laufbahngruppe unter Inkaufnahme von Zulagenverlusten (mit Umschulungspflicht, § 26 III BRRG a.F., § 42 III BBG a.F., § 26 I 3, II 3, III BeamtStG). Auch aus dem einstweiligen Ruhestand können Beamte wieder zurückgerufen werden (§§ 29 II BRRG a.F., 45 I BBG).
Rz. 1863
Polizeivollzugsbeamte sind nach § 4 I BundespolizeibeamtenG dienstunfähig, wenn sie den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht mehr genügen und nicht zu erwarten ist, dass sie ihre volle Verwendungsfähigkeit innerhalb zweier Jahre wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit); es sei denn, die auszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen gesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt.
Rz. 1864
Können Außendienstbeamte ihren Außendienst nicht mehr versehen, ist jedenfalls zu prüfen, ob ein Einsatz im Innendienst möglich ist (siehe auch § 2 Rn 388 ff.).
4. Behandlungspflicht
Rz. 1865
Der Verletzte ist nach § 33 III BeamtVG verpflichtet, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen; es sei denn, dass die Behandlung mit einer erheblichen Gefahr für Leben und Gesundheit des Verletzten verbunden ist. Das gilt auch für eine Operation, solange diese keinem erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.
Rz. 1866
Auch wenn auf den ersten Blick die Duldungspflichten eines Beamten höher erscheinen als die Pflichten eines nicht-beamteten Verletzten (siehe § 11 Rn 75 ff.), erweist sich in der Praxis kaum ein Unterschied.