Rz. 15

Die bei der Geltendmachung des Kaskoanspruchs entstehenden Anwaltskosten sind nicht vom Kaskoversicherer zu ersetzen, es sei denn, dieser befindet sich bei Beauftragung des Rechtsanwaltes in Verzug. Diese Anwaltskosten sind jedoch als adäquater Schaden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer zu ersetzen; sie unterliegen aber nicht dem Quotenvorrecht.[4]

 

Rz. 16

Diese Erstattungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe erforderlich und zweckmäßig war. In einfach gelagerten Fällen ist es für den Geschädigten möglich und zumutbar, seine Leistungsansprüche bei seinem eigenen Kaskoversicherer zu melden und ihn zur Zahlung aufzufordern.[5]

Dies gilt nicht, wenn Beratungsbedarf bei der Verrechnung von Vorschüssen und des Quotenvorrechts besteht.[6]

Die Kosten anwaltlicher Vertretung gegenüber der Vollkaskoversicherung sind auch dann erstattungsfähig, wenn der Kaskoversicherer sich "ziert" und gegenüber dem Versicherungsnehmer einen ungünstigen Rechtsstandpunkt eingenommen hat.[7]

 

Rz. 17

Wenn der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder aus sonstigen Gründen wie Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, seine Ansprüche bei seinem eigenen Versicherer selbst anzumelden, kann er einen Rechtsanwalt beauftragen, dessen Kosten der Haftpflichtversicherer zu tragen hat. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Leistungsansprüchen aus einer Unfallversicherung, wenn der Geschädigte sich längere Zeit in stationärer Behandlung befindet.[8]

Die vom Haftpflichtversicherer zu ersetzenden Rechtsverfolgungskosten richten sich nach dem vollen Wert. Es erfolgt kein Abzug der Leistungen des Fahrzeugversicherers.[9]

[4] BGH, VI ZR 43/05, zfs 2006, 426 = MDR 2006, 929, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 12 Rn 26; OLG Celle, AnwBl. 1983, 141; OLG Stuttgart, DAR 1989, 27; OLG Karlsruhe, r+s 1990, 303, LG Wuppertal, 8 S 92/09, zfs 2010, 519.
[5] BGH, VI ZR 196/11, SP 2012, 268 = MDR 2012, 759 = DAR 2012, 387, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 12 Rn 19.
[8] BGH, VI ZR 43/05, zfs 2006, 426 = MDR 2006, 929, Wellner, BGH-Rechtsprechung zum Kfz-Sachschaden, § 11 Rn 116.
[9] LG Arnsberg, 3 S 117/15, NJW-RR 2016, 1504.

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