Rz. 93

Gemäß § 34 Abs. 2 RVG ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen. Die "sonstige Tätigkeit" kann auch das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information i.S.d. Nr. 2300 VV RVG sein, so dass die Gebühr für die Beratung in voller Höhe auf die Geschäftsgebühr anzurechnen ist, sofern ein sachlicher Zusammenhang besteht, mithin es sich um dieselbe Angelegenheit handelt oder der Gegenstand der Beratung und die Tätigkeiten im Rahmen der Geschäftsgebühr identisch sind. Vertiefende Ausführungen zur Anrechnung der Beratungsgebühr siehe Rdn 43 ff.

 

Rz. 94

 

Beispiel

Der RA berät den Auftraggeber wegen der Abwehr einer Forderung in Höhe von 4.000,00 EUR. Für diese Beratung wurde eine Gebührenvereinbarung in Höhe eines Pauschalbetrages von 200,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer ohne Auslagenerstattung vereinbart. Der Mandant nimmt unter Zugrundelegung der in der Beratung gewonnenen Erkenntnisse Kontakt zum Gegner auf, was jedoch entgegen seiner Erwartung nicht zu einem Rechtsfrieden führt. Daraufhin beauftragt der Auftraggeber denselben RA mit der außergerichtlichen Vertretung.

 

Rz. 95

Die Anrechnung hat der RA wie folgt zu beachten:

 
Beratung:  
Pauschalgebühr gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG 200,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 38,00 EUR
Summe 238,00 EUR
Außergerichtliche Vertretung:  
Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG (1,3) aus 4.000,00 EUR 327,60 EUR
./. Anrechnung gem. § 34 Abs. 2 RVG i.H.d. Pauschalgebühr ./. 200,00 EUR
  127,60 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 147,60 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 28,04 EUR
Summe 175,64 EUR
Gesamtbetrag aus Beratung und außergerichtlicher Vertretung 413,64 EUR

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