Rz. 119

Eine prozessuale Erstattungsfähigkeit scheidet für die durch Geltendmachung oder Abwehr einer Forderung entstandene Geschäftsgebühr aus, da sie als Gebühr für die außergerichtliche Vertretung nicht zu Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO werden kann.[42] Das wird, soweit ersichtlich, auch in der maßgeblichen Literatur so vertreten.[43]

[42] BGH NJW 2006, 2560–2561 = AGS 2006, 357–358; OLG Köln RVGreport 2005, 76–77.
[43] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, Anhang XIII Rn 70; Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG, VV 2300 Rn 33, ZöllerHerget, ZPO, § 91 Rn 13 Stichwort Mahnschreiben.

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