Rz. 119
Eine prozessuale Erstattungsfähigkeit scheidet für die durch Geltendmachung oder Abwehr einer Forderung entstandene Geschäftsgebühr aus, da sie als Gebühr für die außergerichtliche Vertretung nicht zu Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 ZPO werden kann.[42] Das wird, soweit ersichtlich, auch in der maßgeblichen Literatur so vertreten.[43]
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