Rz. 16

Bei der Vereinbarung zwischen RA und dem Auftraggeber besteht aufgrund des gewollten Deregulierungsgedankens des Gesetzgebers hinsichtlich der Art und der Höhe der Gebühr grundsätzlich Vertragsfreiheit. Die Bemessung der Gebühr hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der RA hat die Angemessenheit i.S.v. § 3a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen und, damit es nicht zur Nichtigkeit der Vereinbarung kommt, die Höhe der Gebühr darf nicht sittenwidrig bzw. im wucherischen Bereich i.S.v. § 138 BGB sein.

 

Rz. 17

Als Grundlage der Gebührenvereinbarung kommen unterschiedliche Modelle in Betracht, die isoliert oder auch als Mischform angewendet werden können:

Gesetzliche Gebührenbestimmungen in angepasster Form, wie z.B.

die analoge Anwendung eines bestimmten Gebührentatbestandes des VV,
ein prozentualer Aufschlag auf die gesetzlichen Gebühren,
die Vereinbarung einer Zusatzgebühr,
die Vereinbarung eines zusätzliches Festbetrages,
die Festlegung eines höheren Gegenstandswertes.[5]

Pauschalvergütung:

Eine Pauschale kann für die Beratung in einer bestimmten Rechtssache vereinbart werden oder auch – bei einem dauerhaften Bedarf des Mandanten – für eine bestimmte Anzahl von Angelegenheiten oder sich auf sämtliche Rechtssachen des Auftraggebers beziehen, in denen eine Beratung gewünscht wird. Bei einer umfassenden Beratungstätigkeit sollte sich der RA ein genaues Bild machen, in welcher Größenordnung der zu erwartende Beratungsbedarf besteht, um die Pauschalvergütung in einem angemessenen Verhältnis vereinbaren zu können. Die Pauschalvergütung kann mit Fall-, Stunden-, Wochen- oder Monatspauschalen abgestimmt werden. Wochen- oder Monatspauschalen kommen sicher überwiegend in der Beratung von Unternehmen in Betracht, die naturgemäß ein höheres Aufkommen an Rechtssachen haben als Privatpersonen. Der Vorteil einer Pauschalvergütungsvereinbarung liegt bei dem Mandanten darin, dass dieser die wiederkehrenden Kosten der Rechtsberatung fest kalkulieren, und beim RA, dass er mit gleichbleibenden Einnahmen rechnen kann.

Zeitvergütung:

Bei der zeitabhängigen Gebühr erhält der RA ein Entgelt für seinen tatsächlichen Arbeitsaufwand. Die Vereinbarung auf Grundlage einer Zeitgebühr ist das am meisten angewandte Vergütungsmodell. Bei einer zeitabhängigen Gebühr geht der RA nahezu kein Risiko ein, da er immer dann einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich erfährt, wenn er sich um die Rechtssache des Auftraggebers kümmert. Der Mandant hingegen muss dem RA Vertrauen entgegen bringen, dass die aufgewendete Zeit sinnvoll genutzt und korrekt notiert wird. Ferner klärt ein RA, der sich in dem gefragten Gebiet besonders gut auskennt, das zu lösende Rechtsproblem schneller, als ein weniger versierter, der wahrscheinlich mehr Zeit benötigt.

In die Vereinbarung sollte die zugrunde zu legende Zeiteinheit (z.B. Tag oder Stunde) festgelegt werden. Wird eine stundenmäßige Abrechnung abgestimmt, empfiehlt es sich, die gewollte Taktung zu beschreiben, z.B. welche Zeit berechnet wird, wenn die Tätigkeit des RA keine volle Stunde ausfüllt.

Unter Transparenzgesichtspunkten gegenüber dem Auftraggeber und im Falle des Bestreitens durch den Auftraggeber ist das Führen eines Stundenberichts unerlässlich. Der RA sollte diese Dokumentation so detailliert gestalten, dass nachvollzogen werden kann, welche Tätigkeit er wann in welcher Zeit erledigt hat. Die Tätigkeitsbeschreibung sollte so konkret sein, dass der Auftraggeber sich ein Bild von dem Erledigten machen kann.

Die in Deutschland vereinbarten Stundensätze variieren zwischen 25,00 EUR und 500,00 EUR, liegen in Einzelfällen allerdings auch deutlich darüber. Der durchschnittliche Stundensatz beläuft sich nach einer Studie des Soldan-Instituts für Anwaltsmanagement aus 2005 auf 182,00 EUR, bereinigt für die anwaltliche Arbeitsstunde ergibt sich ein Betrag von 150,00 EUR.[6]

Sach- oder Naturalvergütung:

Dem RA und seinem Auftraggeber steht es auch frei zu vereinbaren, dass die Gebühren des RA nicht in Form von Geld ausgeglichen werden, sondern durch Sach- oder Naturalleistungen des Mandanten. Sachleistungen können die Übertragung von Sachen oder von Rechten sein, wie z.B. Abtretung von Forderungen oder Nutzung von Räumlichkeiten des Auftraggebers. Naturalleistungen können Dienstleistungen des Mandanten sein, z.B. der Auftraggeber führt ein Reinigungsunternehmen und säubert zum Ausgleich des Entgelts der anwaltlichen Leistung die Kanzleiräume. Da die wertmäßige Bestimmung der im Gegenzug zur anwaltlichen Tätigkeit angebotenen Sachen und Naturalleistungen oftmals schwierig ist, dürfte dieses Gebührenmodell gewisse Risiken in der Angemessenheit der Höhe mit sich bringen und in der Umsetzung nicht praktikabel sein.

[5] Schneider/Wolf/Onderka/N. Schneider, RVG, § 3a Rn 58.
[6] Schneider/Wolf/Onderka/N. Scheider, RVG, § 3a Rn 71.

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