Rz. 53

Aus Teil 2 Abschnitt 3 VV RVG ergeben sich die Gebühren der außergerichtlichen Vertretungen, so auch der Bereich, der in Forderungssachen besondere Relevanz hat, nämlich bürgerlich-rechtliche Auseinandersetzungen. Die Vorschriften gem. Teil 2 VV RVG sind wegen der Vorbem. 2 Abs. 1 VV RVG für außergerichtliche Tätigkeiten nur dann anzuwenden, wenn § 34 RVG (Beratung, Gutachten, Mediation), § 35 RVG (Hilfeleistung in Steuersachen) oder § 36 RVG (schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht) nicht Vorrang haben (Rdn 6 ff.). Die Bestimmungen des Teil 2 VV RVG greifen auch nicht, wenn der RA bereits einen unbedingten Auftrag für die Tätigkeiten des Teil 3 VV RVG (Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter) erhalten hat. Ob der RA bereits als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter tätig war, ist irrelevant.

 

Rz. 54

In Vorbem. 2.3 Abs. 3 VV RVG ist der Anfall der Geschäftsgebühr geregelt, wonach die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages entsteht. Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Geschäftsgebühr um eine Pauschalgebühr handelt (§ 2 Rdn 64).

 

Rz. 55

Mit der Geschäftsgebühr sind folgende Tätigkeiten des RA abgegolten:

Die Entgegennahme der Informationen sowie deren Sichtung, auch anderer Akten (z.B. Strafakten), und juristische Bewertung inkl. Prüfung der Forderungsberechtigung.

 

Hinweis

Bereits hier entsteht die Gebühr und nicht erst mit der ersten – späteren – Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Gegner. Der RA ist also auch mit der Geschäftsgebühr zu vergüten, wenn er bereits mit der Informationsbeschaffung begonnen hat, der Schuldner aber vor der Geltendmachung der Forderung zahlt. Der Gläubiger hat einen korrespondierenden Erstattungsanspruch.

Bei RAen, die Inkassodienstleistungen erbringen, und wenn der Gegner eine Privatperson ist, Beschaffung und Verarbeitung der nach § 43a BRAO erforderlichen Darlegungs- und Informationspflichten.
Alle Besprechungen mit dem Auftraggeber, dem Gegner, dem gegnerischen RA oder einem sonstigen Dritten.
Der gesamte Schriftverkehr mit Mandant, Gegner und Dritten.
Ermittlungstätigkeiten, z.B. Adressermittlungen, Bonitätsanfragen, Einsichtnahmen in Grundbücher, Handels-, Genossenschafts- und Vereinsregister, Schuldnerverzeichnisse, Prüfung von Insolvenzbekanntmachungen.
Anwendung von Spezial- oder Fremdsprachenkenntnissen.
 

Rz. 56

Entsprechend dem Charakter der Pauschalgebühr erhält der RA auch keine zusätzliche vorgerichtliche Gebühr, wenn die zuvor genannten Tätigkeiten viel Zeit oder Mühen in Anspruch genommen haben, wie z.B. eine überdurchschnittliche Anzahl von Besprechungen mit dem Mandanten oder zahlreicher Schriftverkehr mit Gegner und Mandant oder Vornahme sämtlicher genannter Ermittlungstätigkeiten durch den RA.

Vergleicht der RA verschiedene vorgerichtliche Mandate mit gleichen Gegenstandswerten, die demzufolge die gleiche Gebühr entstehen lassen, bei denen sich der Arbeitsaufwand bei manchen Vorgängen im geringen Rahmen hält und in anderen Fällen extrem aufwendig gestaltet, ist es verständlich, dass der Gedanke einer gewissen Ungerechtigkeit aufkommen kann. Ein Ausgleich des unterschiedlichen Umfangs der Tätigkeit in der Mandatsbetreuung kann jedoch nicht mit einer zusätzlichen Gebühr geschaffen werden. Auch hier gilt der Grundsatz der Einmaligkeit der Gebühr in derselben Angelegenheit gem. § 15 Abs. 2 RVG. Um eine gebührenmäßige Unterscheidung der Höhe nach bei unterschiedlichem Umfang oder Schwierigkeitsgrad treffen zu können, hat der Gesetzgeber den Satzrahmen gem. Nr. 2300 VV RVG von einer 0,5–2,5-Gebühr geschaffen.

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