Rz. 152

Die vorgenannten Beispiele beziehen sich ausschließlich auf das genannte Schreiben und nicht auf evtl. sich anschließende Tätigkeiten. Im Rahmen der Nr. 2301 VV RVG will der Mandant lediglich, dass der RA ein Schreiben fertigt und der Auftraggeber, sofern die Angelegenheit dann noch nicht beendet ist, weitere Schritte selbst einleitet. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Mandant seine Mahnung an seinen ehemaligen Kunden nicht zustellen kann, da dieser umgezogen ist. Er bittet den RA für ihn die Einwohnermeldeamtsanfrage zu stellen. Nach Mitteilung der neuen Adresse durch die Meldebehörde versendet der Auftraggeber seine Mahnung und der RA wird nicht weiter tätig.

 

Rz. 153

In Zweifelsfällen sollte der RA bei Entgegennahme des Auftrages den Willen des Mandanten erfragen. Stellt sich heraus, dass der Mandant lediglich ein Schreiben einfacher Art wünscht, z.B. die Mahnung eines offenen Betrages, aber die dahinter stehende Vertrags- und Rechtsproblematik vom RA vorher geprüft werden muss und daher eine größere rechtliche Auseinandersetzung erforderlich ist, sollte der RA den Auftraggeber darüber aufklären, dass die Angelegenheit gebührenrechtlich mit Nr. 2301 VV RVG nicht im Einklang zu bringen ist und der Mandant bei Übernahme des Mandats durch den RA die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG schuldet. In einem solchen Fall sollte der RA auf eine Auftragserteilung i.S.v. Nr. 2300 VV RVG hinwirken. Ist es – wie regelmäßig – Ziel des Mandanten, die Forderung durch den RA einziehen zu lassen, ist der Auftrag umfänglich und nicht auf ein einfaches Schreiben beschränkt. Er muss auch nicht im Sinne eines gestuften oder bedingten Vorgehens beschränkt werden.[67]

 

Rz. 154

Wurde zunächst der Auftrag für ein einfaches Schreiben erteilt, weil der Mandant davon ausging, dass die Sache mit einem Schreiben erledigt ist und muss dann aber doch eine außergerichtliche Vertretungstätigkeit des RA wegen der gleichen Angelegenheit erfolgen, erhält der RA die Gebühr für das einfache Schreiben gem. Nr. 2301 i.V.m. Nr. 2300 VV RVG nicht zusätzlich zu der nach Erweiterung des Auftrages entstandenen Gebühr gem. Nr. 2300 VV RVG. Gemäß § 15 Abs. 5 RVG erhält der RA bei Beauftragung einer weiteren Tätigkeit in derselben Angelegenheit nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein mit dem erweiterten Auftrag befasst gewesen wäre.

 

Rz. 155

 

Praxistipp

Der RA sollte in allen Fällen, in denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gegner nicht wie gewünscht reagiert, sich einen umfassenden Auftrag erteilen lassen. Die höhere Geschäftsgebühr ist dann auch erstattungsfähig.[68]

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