Rz. 156

Werden mehrere Schreiben einfacher Art gefertigt, stellt sich die Frage, ob der RA für diese Tätigkeiten dann noch immer die Beschränkung der Geschäftsgebühr i.S.v. Nr. 2301 VV RVG zu berücksichtigen hat oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage ist in Literatur ist umstritten. Die überwiegende Meinung[69] wird geteilt, wonach der Auftrag mit dem ersten Schreiben endet und ein oder mehrere weitere Schreiben einen neuen Auftrag begründen. Diese Auffassung wird von dem Wortlaut des Gesetzestextes gestützt, da sich dort die Beschränkung auf ein Schreiben einfacher Art bezieht. Fertigt der RA in der Angelegenheit auftragsgemäß mehrere Schreiben, ist Nr. 2300 VV RVG anzuwenden.

[69] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2301 Rn 6, Schneider/Wolf/Onderka, RVG, VV 2301 Rn 8.

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