Rz. 43

Gemäß § 34 Abs. 2 RVG ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Gebühr für die Beratung auf eine Gebühr für eine sonstige Tätigkeit, die mit der Beratung zusammenhängt, anzurechnen. Indem der Gesetzgeber ausdrücklich nur die "Beratung" bei der Anrechnungsvorschrift nennt, scheidet eine Berücksichtigung der Anrechnung für die Ausarbeitung des schriftlichen Gutachtens und für die Mediatortätigkeiten aus.

Die Anrechnungsvorschrift ist auf sämtliche Vergütungsmöglichkeiten, wie Beratungsgebühr nach Gebührenvereinbarung, die übliche Beratungsgebühr i.V.m. § 612 Abs. 2 BGB und auch bei Berücksichtigung der Verbraucher-Kappungsgrenzen, anzuwenden.

 

Rz. 44

Entscheidend ist, ob überhaupt die erfolgte Beratung mit einer sonstigen Tätigkeit im Zusammenhang steht. Für die begleitende Beratung erhält der RA ohnehin keine gesonderte Beratungsgebühr, so dass auch keine Anrechnung stattzufinden hat.

 

Rz. 45

Zwischen Beratung und sonstiger Tätigkeit muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen. Dieser ist immer dann gegeben, wenn es sich um dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 16 RVG (§ 2 Rdn 83 ff.) handelt oder der Gegenstand der Beratung und der sonstigen Tätigkeit identisch ist.

 

Rz. 46

Weiteres Kriterium zur Beachtung der Anrechnungsvorschrift ist, dass ein zeitlicher Zusammenhang in der Art besteht, dass die sonstige Tätigkeit unmittelbar der Beratung nachfolgt.

 

Rz. 47

 

Beispiel

Der RA berät den Auftraggeber als Antragsgegner nach Zustellung des Mahnbescheides mit dem Ergebnis, dass der Mandant selbst Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt. Dem Auftraggeber geht kurze Zeit späte die Anspruchsbegründung zu. Er beauftragt den RA mit seiner Interessenvertretung im Rechtsstreit.

 

Rz. 48

Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, entfallen die nach RVG bestimmten Anrechnungen gem. § 15 Abs. 5 S. 2 RVG.

 

Rz. 49

Die Anrechnung der Beratungsgebühr hat grundsätzlich in voller Höhe zu erfolgen. Die Anrechnung findet nur einmal statt, auch wenn im Rahmen der Mandatsbearbeitung nacheinander mehrere Gebühren entstehen. Ist die Gebühr für die Folgetätigkeit geringer als die Beratungsgebühr, findet die Anrechnung nur in Höhe der Gebühr für die sonstige Tätigkeit statt.

 

Rz. 50

 

Beispiel

Der RA und der Auftraggeber treffen für die vorgerichtliche Beratung, in der es um die Geltendmachung eines Anspruchs von 8.000,00 EUR geht, eine Gebührenvereinbarung über einen Betrag von 500,00 EUR zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Der Gegner zahlt nach der erfolgten Beratung einen Teilbetrag von 5.000,00 EUR. Wegen des Restanspruchs von 3.000,00 EUR vertritt der RA den Auftraggeber im Rechtsstreit, der mit streitigem Urteil endet.

Beratung:

 
Pauschalgebühr gem. § 34 Abs. 1 S. 1 RVG 500,00 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 520,00 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 98,80 EUR
Summe Beratung 618,80 EUR

Rechtsstreit:

 
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG (1,3) aus 3.000,00 EUR 261,30 EUR
./. Anrechnung gem. § 34 Abs. 2 RVG i.H.d. Pauschalgebühr 500,00 EUR, jedoch höchstens in Höhe der nachfolgenden Gebühr ./. 261,30 EUR
Zwischensumme 0,00 EUR
Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG (1,2) aus 3.000,00 EUR 241,20 EUR
Post- und Telekommunikationsentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 261,20 EUR
19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 49,63 EUR
Summe Rechtsstreit 310,83 EUR
Gesamtbetrag aus Beratung und Rechtsstreit 929,63 EUR

Die Verpflichtung zur Anrechnung bezieht sich ausschließlich auf die Gebühr, so dass eine Anrechnung der Auslagen nicht zu erfolgen hat.

 

Rz. 51

Der erste Halbsatz des § 34 Abs. 2 RVG "Wenn nichts anderes vereinbart ist" macht deutlich, dass eine Anrechnung der Beratungsgebühr durch Vereinbarung zwischen RA und Auftraggeber abbedungen werden kann. Die Parteien können sich z.B. darauf verständigen, dass eine Anrechnung komplett ausgeschlossen ist oder der Ausschluss der Anrechnung auf einen abgestimmten Betrag begrenzt wird oder eine Anrechnung nur auf eine bestimmte Art erfolgt, z.B. auf eine mögliche Geschäftsgebühr, nicht aber auf eine Verfahrensgebühr.

 

Rz. 52

 

Hinweis

Um nicht eine unnötige Schmälerung der Folgegebühr zu riskieren, empfiehlt es sich für den RA, den Ausschluss der Anrechnungsvorschrift zu vereinbaren. Dies sollte gerade dann gelten, wenn die Nachfolgetätigkeit nicht konkret im Raum steht. Da der RA die Nichtberücksichtigung der Anrechnungsverpflichtung im Falle einer Auseinandersetzung mit dem Auftraggeber wird beweisen müssen, ist es ratsam, den Ausschluss zumindest in Textform zu vereinbaren.

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