Rz. 9

In Vereinbarungen der genannten Art sind für das Innenverhältnis erfahrungsgemäß insbesondere die folgenden Gesichtspunkte zu thematisieren:

Beiträge der Partner zur Finanzierung, und zwar in der Form bereits vorhandenen Eigenkapitals und der Verpflichtung zu Beiträgen beim Tilgungs- und Zinsdienst etwaiger Fremdmittel
Folgen der Geburt und Betreuung eines gemeinsamen Kindes für die Beitragspflicht
Auseinandersetzung bei Trennung, insbesondere Gewinn- und Verlusttragung und Form der Auseinandersetzung (bei Bruchteilsgemeinschaft ist Zwangsversteigerung nach § 753 BGB abzubedingen und durch freihändigen Verkauf zu ersetzen)
Erwerbsrecht/-pflicht eines Partners im Trennungsfall
Folgen einer Eheschließung
Folgen des Todes eines Partners
Beim Hausbau in Eigenregie: Bewertung von Arbeitsleistungen der Partner und von deren Angehörigen.

Derartige Regelungen sind insbesondere dann beurkundungsbedürftig, wenn sie eine Verpflichtung zur Übertragung der Immobilie oder eines Bruchteils hieran enthalten – etwa in Form eines Ankaufs- oder Vorkaufsrechts für einen Partner im Trennungsfall (§ 311b Abs. 1 BGB) – oder wenn sie erbvertragliche Verfügungen enthalten (§ 2276 Abs. 1 S. 1 BGB).

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