Rz. 127

Befindet sich der Antragsgegner im Ausland, besteht grds. die Möglichkeit einen sog. Auslandsmahnbescheid zu beantragen.

Der entsprechende Auslandsmahnantrag kann wieder über www.online-mahnantrag.de als Barcodeausdruck oder in den meisten Fällen auch über die Rechtsanwalts-Software als EDA-Datei gestellt werden.

 

Rz. 128

Beim Barcodeantrag muss beim Antragsgegner lediglich das Länderzeichen eingegeben werden. Es erfolgt an dieser Stelle bereits der Hinweis auf die erhöhten Gerichtskosten insbes. für Übersetzungen.

 

Rz. 129

Das Streitgericht wird dabei nicht automatisch vorgegeben, sondern muss per Hand eingetragen werden.

 

Rz. 130

Für die Zuständigkeit des Prozessgerichts im Inland sind zwei Voraussetzungen erforderlich.

Der Schuldner hat keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, die Zuständigkeit des streitigen Gerichts ist jedoch in Deutschland, z.B. aufgrund Vereinbarung über den Erfüllungsort, Gerichtsstandsvereinbarung oder wenn der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz im Inland hat etc.
Es muss des Weiteren ein entsprechendes Abkommen vorliegen (grds. liegt ein Abkommen für alle EU-Staaten, mit Ausnahme von Dänemark vor, ferner für die Schweiz; weitere Länder sind ggf. im Internet zu recherchieren).
 

Rz. 131

Das Auslandsmahnverfahren ist jedoch nicht unproblematisch und weist insbes. folgende Probleme auf:

die Zustellung und der Rücklauf dauern im Ausland meist länger (in Spanien z.T. über sechs Monate),
es ist ein Nachweis für die Zuständigkeit des inländischen Streitgerichts erforderlich,
die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat,
die Antragsfrist für den Vollstreckungsbescheid beträgt sechs Monate,
ferner ist ein höherer Kostenvorschuss gem. § 12 GKG (inkl. Übersetzungskosten), teilweise bis zu 500,00 EUR zu zahlen.

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