Rz. 10
Für das Mahnverfahren gibt es sowohl bei der sachlichen als auch bei der örtlichen Zuständigkeit eine Besonderheit.
Gem. § 689 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist für das Mahnverfahren eine ausschließliche sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben, unabhängig von der Streitwertgrenze.
§ 689 Abs. 2 Satz 1 und 3 ZPO regelt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit. Grds. ist das AG örtlich zuständig, bei dem der Antragsteller seinen allgemeinen Gerichtsstand zum Zeitpunkt der Antragstellung hat, auch wenn in anderen Vorschriften eine andere ausschließliche Zuständigkeit bestimmt ist.
Hiervon sieht das Gesetz jedoch zwei Ausnahmen vor:
▪ | Gem. § 689 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist das AG Berlin-Wedding ausschließlich örtlich zuständig, wenn der Antragsteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland besitzt. |
▪ | Besitzt hingegen der Antragsgegner im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist gem. § 703d ZPO das Amtsgericht örtlich zuständig, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, ohne Beachtung der Höhe des Streitwerts. |
Rz. 11
Ferner ist in § 689 Abs. 3 ZPO die Zentralisierung der Mahnverfahren bei einem AG durch die Landesregierungen durch Rechtsverordnung vorgesehen. Nachstehend eine Liste der aktuellen Zentralen Mahngerichte:
Baden-Württemberg | AG Stuttgart |
Bayern | AG Coburg |
Berlin und Brandenburg | AG Berlin-Wedding |
Bremen | AG Bremen |
Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern | AG Hamburg-Altona |
Hessen | AG Hünfeld |
Niedersachsen | AG Uelzen |
Nordrhein-Westfalen | AG Euskirchen: für den OLG-Bezirk Köln |
AG Hagen: für die übrigen Bezirke | |
Rheinland-Pfalz und Saarland | AG Mayen |
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen | AG Aschersleben |
Schleswig-Holstein | AG Schleswig |
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