Rz. 471

In einer Kindschaftssache, die

die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG,
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG,
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG
die Kindesherausgabe, § 45 Abs. 1 Nr. 4 FamGKG oder
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Abs. 3 BGB, § 45 Abs. 1 Nr. 5 FamGKG betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4.000,00 EUR.

Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft, § 45 Abs. 2 FamGKG.

Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen, § 45 Abs. 3 FamGKG.

 

Rz. 472

Die obige Wertregelung gilt in isolierten Verfahren, d.h., solchen, die nicht im Verbund mit anhängig gemacht werden. § 45 Abs. 3 FamGKG bestimmt, dass der Wert höher oder niedriger festgesetzt werden kann, wenn er nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig wäre. In besonders schwierigen oder umfangreichen Verfahren wird man daher ggf. auch einen höheren Wert annehmen können. Eine Herabsetzung kommt m.E. nur dann in Betracht, wenn der Fall außerordentlich einfach gelagert ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse dürften dagegen weniger eine Rolle spielen, denn wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse schlecht sind, wird i.d.R. Anspruch auf Bewilligung von VKH bestehen und es wäre unzumutbar, den Anwalt, der in VKH-Angelegenheiten ohnehin nur geringere Gebühren erhält, mit einer Herabsetzung des Werts weiter zu belasten.

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