Rz. 171
Nach § 33 Abs. 1 S. 1 FamGKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Verfahrensgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dieser Regelung im FamGKG entspricht die für RA-Gebühren geltende Vorschrift in § 22 Abs. 1 RVG. Mehrere Gegenstände in derselben Angelegenheit werden addiert; die Gebühren können in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden, § 15 Abs. 2 RVG. Zur Definition der gebührenrechtlichen Angelegenheit siehe auch die Ausführungen in § 5 Rdn 1 ff. sehr ausführlich in diesem Werk.
Rz. 172
Bei gleichzeitiger Regelung von elterlicher Sorge und Vormundschaft sind nach Ansicht des OLG Nürnberg die Verfahrenswerte zu addieren. Das OLG Nürnberg setzt dabei die Bewertung der in § 45 Abs. 1 FamGKG genannten Kindschaftssachen mit einem Wert von 4.000,00 EUR auch für nach § 42 FamGKG zu bewertende sonstige nichtvermögensrechtliche Kindschaftssachen an.
Rz. 173
Vertritt der Anwalt mehrere Antragsteller (hier: drei Personen), die den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Gewaltschutzverfahren begehren, liegen drei Verfahrensgegenstände vor, deren Werte zu addieren sind. Hier hat jeder der Antragsteller einen höchstpersönlichen Anspruch auf Unterlassung. Eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG scheidet in diesen Fällen aus, da keine Gegenstandsidentität bezogen auf die Anträge der Antragsteller gegeben ist.
Rz. 174
Auch wenn neben einem Gewaltschutzantrag nach § 1 GewSchG ein solcher auf Wohnungszuweisung nach § 2 GewSchG gestellt wird, liegen zwei Gegenstände vor, die Werte sind auch hier zu addieren.
Rz. 175
Werden mehrere inhaltlich andere Anträge nach § 1 GewSchG gestellt, z.B. Kontaktaufnahme- und Annäherungsverbot, so ist jedoch nur von einem Gegenstand auszugehen. Ggf. kann aber eine Anhebung des Werts gem. § 49 Abs. 2 FamGKG begehrt werden.
Rz. 176
Nachehelicher Unterhalt und Trennungsunterhalt bilden verschiedene Gegenstände, die ggf. (z.B. bei Vergleichsabschluss über beide) getrennt zu bewerten sind.
Rz. 177
Sofern in erster Linie die Aufhebung der Ehe und hilfsweise die Scheidung beantragt wird, sind die Werte von Aufhebung und Scheidung gesondert zu ermitteln und anschließend zu addieren. Die Entscheidung ist zutreffend. Eine andere Auffassung (nur ein Wert) ist abzulehnen, da sie nicht berücksichtigt, dass Aufhebung und Scheidung einer Ehe auf völlig unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen zurückzuführen sind, ebenso wie Trennungs- und nachehelichem Unterhalt, für den regelmäßig jeweils auch ein eigener Wert angesetzt wird. Ebenso ist gem. § 39 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu addieren, wenn ein Ehegatte die Aufhebung der Ehe beantragt und der andere Ehegatte im Wege des Widerantrags die Scheidung begehrt.
Rz. 178
Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend, § 33 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Beispiel
In einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren werden unter demselben Aktenzeichen auch Unterhaltsansprüche für das Kind geltend gemacht. Es zählt auch hier nur ein Wert, nämlich der höhere.
Rz. 179
Der Verfahrenswert beträgt höchstens 30 Millionen EUR, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist, § 33 Abs. 2 FamGKG (wie z.B. in § 42 Abs. 2 FamGKG). Diese Bestimmung gilt jedoch nur für die Gerichtsgebühren, da § 22 Abs. 2 RVG für die Anwaltsgebühren eine eigene Regelung vorsieht (Wertgrenze: 30 Mio. EUR, bei mehreren Auftraggebern 100 Mio. EUR, wenn mehrere Auftraggeber wegen unterschiedlicher Gegenstände vertreten werden).