Rz. 441
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ein Ehegatte oder auch beide auf jeglichen Unterhalt verzichten. Der Wert bestimmt sich hierbei nach dem Anspruch, auf den verzichtet wird, selbst wenn sich dieser erst in der Zukunft ergibt. Bildet ein möglicher oder unsicherer Anspruch den Gegenstand des Verzichts, so wird hierbei lediglich ein Bruchteil des Wertes nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG berechnet; er ist umso geringer, je unwahrscheinlicher das Entstehen und je unsicherer die zu schätzende Höhe ist.
Rz. 442
Da es oftmals sehr schwierig sein wird, den Wert zu bestimmen, hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit bei der Bemessung des Unterhaltsverzichts Beträge von 1.200,00 EUR bis 1.800,00 EUR angenommen. Zu Recht wird davon ausgegangen, dass die Entscheidungen, die von einem Wert von 1.200,00 EUR ausgehen und bereits seit Jahrzehnten bestehen, nicht mehr generell heranzuziehen sind. Es ist daher gerechtfertigt, die gestiegenen Lebenshaltungskosten in diese Berechnung mit einzubeziehen. Es werden Beträge von z.B. 75,00 EUR monatlich (= 900,00 EUR pro Verzicht × 2 = 1.800,00 EUR) bis zu 2.400,00 EUR angenommen. Ein Unterhaltsverzicht kann mit zwölf Monatsbeträgen angesetzt werden oder auch mit einem höheren Wert.
Rz. 443
Erfolgt der Verzicht hinsichtlich Trennungs- und nachehelichem Unterhalt, handelt es sich um verschiedene Gegenstände, die gesondert zu bewerten sind. Von einem derartigen Verzicht ist bei der Formulierung "Die Parteien verzichten für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft auf jegliche Unterhaltsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund" auszugehen.
Rz. 444
Nach Ansicht des OLG Hamm ist es ermessensfehlerfrei, für einen Unterhaltsverzicht, der im Kontext einer güterrechtlichen Vereinbarung unter Eheleuten im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung abgegeben wird, als Geschäftswert (Wert für die Notarkosten) 30 % des fünffachen Jahresbetrages des Unterhalts anzusetzen, wohin gegen es den fünffachen Jahresbetrag bei vorsorgenden Eheverträgen für angemessen hält. Die Entscheidung betrifft allerdings den Geschäftswert des Notars und erging noch zu § 24 KostO, die zum 1.8.2013 durch da GNotKG ersetzt wurde. Nach meiner Auffassung kann dieser Wert nicht für die Anwaltsgebühren herangezogen werden, da es an einem Verweis in § 23 Abs. 3 RVG auf die entsprechende Vorschrift des GNotKG fehlt. Da Unterhaltsansprüche zwischen Ehegatten auch gerichtlich sein könnten, kommt m.E. nur eine Bewertung über § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG in Betracht; wobei nach § 51 Abs. 3 FamGKG der Wert auch abweichend festgesetzt werden kann, wenn das sich nach § 51 Abs. 1 u. 2 FamGKG ergebende Wert unbillig wäre. Hier wird also m.E. auch zu berücksichtigen sein, welchen Aufwand der Anwalt betrieben hatte und ob bereits konkrete Unterhaltsforderungen erfolgt sind. Denn wurde ein Unterhalt in bestimmter Höhe gefordert, so besteht kein Zweifel an der Bewertung nach § 51 Abs. 1 FamGKG, auch wenn das Ergebnis ein Vergleich/Unterhaltsverzicht ist.
Rz. 445
Bemisst sich der Wert eines Unterhaltsverfahrens bereits nach dem Jahreswert des beantragten Unterhalts, führt eine Vereinbarung über den Verzicht auf weiteren, künftigen Unterhalt nicht zu einer Anhebung des Verfahrenswertes. Es ist hierfür auch kein Vergleichsmehrwert festzusetzen.