Rz. 448
Wird die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel angedroht, so löst bei vorzeitiger Beendigung bereits diese Vollstreckungsandrohung die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. In der Regel fordert die Rechtsprechung hier eine Wartefrist von rund 2 Wochen ab Titulierung, weil der Gegenseite Gelegenheit gegeben werden muss, die Zahlung vorzunehmen.
Rz. 449
Fraglich ist, aus welchem Wert sich die 0,3 Verfahrensgebühr berechnet. Hier gilt § 25 Abs. 1 RVG, wobei zu beachten ist, dass eine bloße Vollstreckungsankündigung m.E. nicht ausreicht, um vom Jahresbetrag der geforderten Unterhaltsleistung auszugehen. Denn der Jahresbetrag kann bei Durchführung der Vollstreckung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen gepfändet wird. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen gem. § 850d Abs. 3 ZPO gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Abs. 1 S. 1 FamGKG und andere wiederkehrende Leistungen als Unterhaltsansprüche (z.B. Schmerzensgeldrente nach Unfall) gem. § 9 ZPO zu bewerten. Fällige Beträge sind ohnehin zu addieren, was sich aus § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG unmittelbar ergibt.
Rz. 450
Wird somit lediglich die "Vollstreckung des Unterhaltstitels" angedroht, ohne dass "die Durchführung der Pfändung des Arbeitseinkommens" angekündigt wird, kann die 0,3 Verfahrensgebühr m.E. lediglich aus den fälligen Beträgen verlangt werden. Ausnahme: Der Auftrag des Mandanten lautete unmissverständlich das Arbeitseinkommen zu pfänden und im Streitfall kann diese Auftragserteilung auch nachgewiesen werden. Dabei ist der Mandant auf die Abrechnung nach Gegenstandswert hinzuweisen, ggf. auch darauf, dass bei einem Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft lediglich aus einem Wert von 2.000 EUR Gebühren anfallen; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG. Ob der Mandant bei Kenntnis der Kostenfolgen und ggf. fehlenden Beitreibbarkeit von Kosten einen kostenintensiven Auftrag erteilt, darf bezweifelt werden.
Rz. 451
Problematisch kann es in der Praxis sein, wenn ein "beratungsresistenter" Mandant, der bereits gerichtlich in Anspruch genommen werden musste, weil er Unterhaltsbeträge immer zu spät bezahlt, auch nach der Titulierung die schlechte Zahlungsmoral beibehält und sei es nur, um "die Ex noch zu ärgern". Dies kann ein "teurer Spaß" werden. Denn nach der Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass bei bestehenden Arbeitseinkünften das erste Mittel der Wahl bei Einleitung/Androhung von ZV-Maßnahmen die Pfändung des Arbeitseinkommens ist und die Abnahme der Vermögensauskunft erst als zweiter Schritt in Frage kommt. Hat ein Gläubiger Kenntnis von einem fehlenden Arbeitsverhältnis des Unterhaltsschuldners wird er i.d.R. dem Gerichtsvollzieher zuerst den Auftrag zur Einholung der Vermögensauskunft erteilen lassen, um so pfändbare Habe des Schuldners zu erfahren. Bei der mandatsgerechten Beratung sind grundsätzlich der Horizont/die Ziele des eigenen Mandanten ausschlaggebend.