Rz. 665
Gegen den Beschluss des Familiengerichts, durch den der Verfahrenswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, § 55 Abs. 2 FamGKG, kann Beschwerde eingelegt werden, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt, § 59 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
Der Wert einer Verfahrenswertbeschwerde berechnet sich nach Differenz zwischen den nach dem festgesetzten Wert anfallenden Kosten und den Kosten, die nach dem vom Beschwerdeführer begehrten Wert anfallen würden. Die Beschwerde findet jedoch auch statt, wenn sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt, § 59 Abs. 1 S. 2 FamGKG.
Rz. 666
Zulässig ist die Beschwerde nur binnen sechs Monaten, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstandes Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat, § 59 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Rz. 667
War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag vom Oberlandesgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht, § 59 Abs. 2 S. 1 FamGKG. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden, § 59 Abs. 2 S. 2 FamGKG. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist, § 59 Abs. 2 S. 2 FamGKG.
Rz. 668
Praxistipp
Anwälte und Anwältinnen sind grundsätzlich an den vom Gericht festgesetzten Wert gebunden, § 32 Abs. 1 RVG. Sie haben aber ein eigenes Beschwerderecht, § 32 Abs. 2 RVG und können Verfahrenswertbeschwerde im eigenen Namen einlegen, wenn sie einen höheren Wert anstreben.
Rz. 669
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Im Beschwerdeverfahren entstehen Anwaltsgebühren in Höhe einer 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
Rz. 670
Eine Verfahrenswertbeschwerde ist – mangels Rechtsschutzbedürfnis – unzulässig, wenn diese "namens und im Auftrag eines Beteiligten" eingelegt wird und mit ihr eine Heraufsetzung des Wertes begehrt wird. Unabhängig davon, rechtfertigen "bloße Behauptungen eines beteiligten Ehegatten zum Einkommen des anderen Ehegatten "ins Blaue" hinein" keine Heraufsetzung des Verfahrenswertes der Ehesache.
Rz. 671
Praxistipp
Es ist erstaunlich, wie häufig in der Praxis übersehen wird, dass die Verfahrensbeschwerde im eigenen Namen des Rechtsanwalts eingelegt werden darf (siehe § 32 Abs. 2 RVG), aber auch eingelegt werden muss, wenn eine Höherfestsetzung erreicht werden soll. Ein Verfahrensbeteiligter dürfte eher ein Interesse daran haben, dass der Wert niedriger und nicht höher festgesetzt wird. Es fehlt somit schon an einer Beschwer (und damit an einem Rechtsschutzbedürfnis), wenn die Verfahrenswertbeschwerde im Namen des Mandanten mit dem Ziel, eine Höherfestsetzung zu erreichen, angestrebt wird. Umstritten ist, ob eine Verfahrenswertbeschwerde mit dem Ziel einer Höherfestsetzung dann im Namen des Auftraggebers zulässig wäre, wenn dieser eine höhere Vergütung aufgrund einer Vergütungsvereinbarung an seinen Verfahrensbevollmächtigten zu zahlen hat, und durch die Höherfestsetzung einen höheren Kostenerstattungsanspruch erreichen könnte. Diese Fälle dürften im Familienrecht jedoch nicht so häufig vorkommen, weshalb generell angeraten wird, im eigenen Namen des Verfahrensbevollmächtigten die Beschwerde einzulegen, wenn die Heraufsetzung des Werts angestrebt wird. Im Namen des Verfahrensbeteiligten sollte dann eingelegt werden, wenn auftragsgemäß eine Herabsetzung begehrt wird.
Rz. 672
Im Verfahren über die Beschwerde gegen den Verfahrenswert ist das OLG als zweite Tatsacheninstanz im Übrigen nicht auf eine Ermessenskontrolle beschränkt, sondern vielmehr berufen, im Rahmen der Beschwerdeentscheidung eine eigene Ermessensausübung vorzunehmen.
Rz. 673
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob ein Anwalt verpflichtet ist, bei entsprechendem Auftrag des Mandanten eine Herabsetzung des Werts im Rahmen der Verfahrenswertbeschwerde zu begehren, wenn er selbst jedoch der Überzeugung ist, dass das Gericht den Wert korrekt festgesetzt hat. M. E. besteht dazu keine Pflicht. Es handelt sich um eine neue gebührenrechtliche Angelegenheit, die eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG auslöst. Der Anwalt ist nicht verpflichtet, das Mandat anzunehmen. Auf die Beschwerdefrist hat er m.E. als Nebenpflicht aus dem Anwaltsvertrag jedoch hinzuweisen. Wird die Übernahme dieses Mandats unverzüglich abgelehnt, $ 44 BRAO und bleibt ausreichend Zeit ggf. einen anderen Anwalt mit der Be...